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wenn wir sehen, daß die durch den Ozean von Europa getrennte
große amerikanische Republik mit dem Ausbruch des Krieges in
eine schwere wirtschaftliche Krise gestürzt wurde. Die Ursache
dieser Erscheinung liegt nicht allein in dem im Vergleich zur
Vergangenheit geradezu märchenhaften Anwachsen der kämpfen-
den Heere, sondern in dem Umstande, daß gegenwärtig 10 Staaten,
darunter fast alle europäischen Großstaaten sich im Kriegszustande
befinden. Dazu kommt, daß die wirtschaftlichen Beziehungen der
Staaten eine Dimension und Dichte angenommen haben, für die
es in der Vergangenheit kein Beispiel gibt. Die Wirkungen, die
das plötzliche Zerreißen dieser Fäden im Leben der Völker mit
sich bringt, konnte niemand voraussehen. Dies war der Grund,
daß alle kriegführenden Staaten, die aus dem wirtschaftlichen
Zusammenhange mit der übrigen Welt gelöst, mit einem Schlage
sich auf ein Leben als isolierter Staat einzurichten hatten, erst
nach Ausbruch des Krieges die notwendige Anpassung ihrer
Rechtsordnung an die neuen Verhältnisse vornehmen konnten.
So kam es, daß auch in Oesterreich erst nach Kriegsausbruch
eine umfassende gesetzgeberische Tätigkeit eingetreten ist, die
wenn auch auf den wichtigsten Gebieten vollendet, dennoch
nicht abgeschlossen ist, da jeder Tag neue Probleme bringt, die
gebieterisch eine Lösung verlangen.
Bei der folgenden Behandlung des vorliegenden Materials wer-
den daher nur jene Maßnahmen Erwähnung finden, die durch den
gegenwärtigen Krieg verursacht sind. Es bleiben daher jene
Rechtsnormen ausgeschlossen, die zwar für den Kriegsfall, jedoch
vor Ausbruch des Krieges geschaffen waren. Ihrer soll nur in-
soweit Erwähnung geschehen, als sie zum Verständnis der Gegen-
wart notwendig sind. Hiebei wird das Schwergewicht auf die
staats- und verwaltungsrechtlichen Normen gelegt. Rein wirt-
schaftliche Zwecke verfolgende Normen sollen eine eingehendere
Erörterung nur insoweit finden, als sie staats- oder verwaltungsrecht-
lich von Interesse sind. Eine reinliche Scheidung ist der Natur der