Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Sache nach natürlich nicht möglich. Es werden daher, um dem 
Leser ein möglichst vollständiges Bild zu bieten, alle bisher er- 
schienenen Normen, auch wenn sie nicht rein öffentlich-rechtlichen 
Charakters sind, wenigstens kurz genannt. Eine Beschränkung 
ergibt sich weiters nach der Richtung, daß nur jene Normen 
Raum finden sollen, die im Reichsgesetzblatte kundgemacht wurden. 
Eine Erörterung auch der übrigen Verordnungen und Erlässe der 
Ministerien und ihrer Unterbehörden würden den Stoff über Ge- 
bühr anschwellen lassen. Sie sind zum Verständnisse der Sache 
überdies nicht unbedingt erforderlich, da sie sich nur im Rahmen 
der im Reichsgesetzblatte kundgemachten Verordnungen bewegen, 
die den Stoff fast durchwegs so detailliert behandeln, daß even- 
tuelle den Behörden überlassene Durchführungsvorschriften nichts 
wesentlich Neues mehr bringen können. 
Vor allem ist jedoch hervorzuheben, daß die ganze gegen- 
wärtige österreichische Kriegsgesetzgebung sich auf dem Boden 
des Notverordnungsrechtes abspielt. 
Bereits vor Ausbruch des Krieges war der Reichsrat, infolge 
Öbstruktion arbeitsunfähig, vertagt worden. Nach Ausbruch des 
Krieges wurde die Session geschlossen, da an eine Einberufung 
unter den gegebenen Verhältnissen nicht zu denken war. Die 
Regierung sah sich daher gezwungen, jene Rechtsnormen, die der 
Krieg notwendig gemacht hatte und die der Gesetzesform bedurften, 
im Wege kaiserlicher Verordnungen auf Grund des $ 14 des 
Grundgesetzes ! über die Reichsvertretung zu schaffen. Da diesen 
1 Gesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141, $ 14: „Wenn sich 
die dringende Notwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungs- 
mäßig die Zustimmung des Reichsrates erforderlich ist, zu einer Zeit heraus- 
stellt, wo dieser nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verant- 
wortung des Gesamtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen 
werden, insofern solche keine Abänderung des Staatsgrundgesetzes be- 
zwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräuße- 
rung von Staatsgut betreffen. Solche Verordnungen haben provisorische 
Gesetzeskraft, wenn sie von sämtlichen Ministern unterzeichnet sind und 
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