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Ausnahmsverfügnngen sind, sofern in dem Gesetze nichts anderes
bestimmt ist, nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtministe-
riums nach eingeholter Genehmigung des Kaisers zulässig. Sie
müssen durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht werden. Ihre
Aufhebung erfolgt, wenn die Ursachen weggefallen sind, die die
Erlassung notwendig gemacht haben, durch Beschluß des Gesamt-
ministeriums nach eingeholter Genehmigung des Kaisers. Die
Aufhebung ist gleichfalls im Reichsgesetzblatte kundzumachen.
Das Ministerium hat bei sonstigem Erlöschen der getroffenen Ver-
fügungen dem Reichsrate, wenn er versammelt ist sofort, sonst
aber sogleich bei seinem nächsten Zusammentritte und zwar in
beiden Fällen zuerst dem Hause der Abgeordneten in dessen erster
Sitzung unter Darlegung der Gründe über die Ausnahmsverfügungen
Rechenschaft zu geben und die Beschlußfassung des Reichsrates
einzuholen.
Auf Grund dieser Ermächtigung wurden mit der Verordnung
des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914 '!!, RGBl. Nr. 158, die
Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 des Staatsgrund-
gesetzes suspendiert. Gleichzeitig wurden nachstehende Verord-
nungen erlassen:
Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914, RGBl.
Nr. 159, womit beschränkende polizeiliche Anordnungen über das
Paßwesen erlassen werden ’?;
ıı Der 25. Juli 1914 war der Tag, an dem um 6 Uhr nachmittags die
Frist zur Beantwortung des an Serbien gerichteten österreichischen Ulti-
matums ablief. Das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes wurde am
26. Juli 1914 ausgegeben und versendet.
1? Die Verordnung betraf Beschränkungen beim Ueberschreiten der
Grenzen (Küsten) Dalmatiens. Die Grenzüberschreitung darf nur an den
vom Landeschef im Einvernehmen mit dem Militärterritorialkommandanten
zum Uebertritte bestimmten Orten und nach Erteilung der Bewilligung zur
Weiterreise durch die mit der Grenzaufsicht betrauten Behörden stattfin-
den. — Diese Beschränkung wurde mit der Gesamtministerialverordnung
vom 31. Juli 1914 (Tag des deutschen Ultimatums an Rußland), RGBl.
Nr. 187, auf die Ueberschreitung der Grenzen Galiziens, der Bukowina,