Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Ausnahmsverfügnngen sind, sofern in dem Gesetze nichts anderes 
bestimmt ist, nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtministe- 
riums nach eingeholter Genehmigung des Kaisers zulässig. Sie 
müssen durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht werden. Ihre 
Aufhebung erfolgt, wenn die Ursachen weggefallen sind, die die 
Erlassung notwendig gemacht haben, durch Beschluß des Gesamt- 
ministeriums nach eingeholter Genehmigung des Kaisers. Die 
Aufhebung ist gleichfalls im Reichsgesetzblatte kundzumachen. 
Das Ministerium hat bei sonstigem Erlöschen der getroffenen Ver- 
fügungen dem Reichsrate, wenn er versammelt ist sofort, sonst 
aber sogleich bei seinem nächsten Zusammentritte und zwar in 
beiden Fällen zuerst dem Hause der Abgeordneten in dessen erster 
Sitzung unter Darlegung der Gründe über die Ausnahmsverfügungen 
Rechenschaft zu geben und die Beschlußfassung des Reichsrates 
einzuholen. 
Auf Grund dieser Ermächtigung wurden mit der Verordnung 
des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914 '!!, RGBl. Nr. 158, die 
Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 des Staatsgrund- 
gesetzes suspendiert. Gleichzeitig wurden nachstehende Verord- 
nungen erlassen: 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914, RGBl. 
Nr. 159, womit beschränkende polizeiliche Anordnungen über das 
Paßwesen erlassen werden ’?; 
ıı Der 25. Juli 1914 war der Tag, an dem um 6 Uhr nachmittags die 
Frist zur Beantwortung des an Serbien gerichteten österreichischen Ulti- 
matums ablief. Das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes wurde am 
26. Juli 1914 ausgegeben und versendet. 
1? Die Verordnung betraf Beschränkungen beim Ueberschreiten der 
Grenzen (Küsten) Dalmatiens. Die Grenzüberschreitung darf nur an den 
vom Landeschef im Einvernehmen mit dem Militärterritorialkommandanten 
zum Uebertritte bestimmten Orten und nach Erteilung der Bewilligung zur 
Weiterreise durch die mit der Grenzaufsicht betrauten Behörden stattfin- 
den. — Diese Beschränkung wurde mit der Gesamtministerialverordnung 
vom 31. Juli 1914 (Tag des deutschen Ultimatums an Rußland), RGBl. 
Nr. 187, auf die Ueberschreitung der Grenzen Galiziens, der Bukowina,
	        
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