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eignet ist, den Dienst oder Betrieb zu erschweren (passive Re-
sistenz), wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs
Wochen bis zu einem Jahre bestraft. Wer gegen einen anderen
ein Mittel der Einschüchterung oder Gewalt anwendet, um eine
Verabredung zustande zu bringen, die auf ein in diesem Sinne
pflichtwidriges Verhalten gerichtet ist, oder in der Absicht, den
Dienst oder Betrieb zu stören, Betriebsmittel oder Betriebsein-
richtungen beschädigt (Sabotage), wird mit der gleichen Strafe
bedroht.
Diese Verordnung erklärt auch die Verletzung einer Liefer-
pflicht als Vergehen. Das Vergehen begeht, wer eine vertrags-
mäßige oder durch Vorschrift begründete Pflicht, für die Armee
der Monarchie oder eines Bundesgenossen Gegenstände des Kriegs-
bedarfes zu liefern, solche Gegenstände oder Truppen zu befördern
oder Arbeiten auszuführen, verletzt oder als Unterlieferant, Ver-
mittler oder Bediensteter die Leistung gefährdet oder vereitelt.
Neben der Freiheitsstrafe kann auch auf Geldstrafe bis 20 000
Kronen erkannt werden. Ueberdies können Angestellte staatlicher
Betriebe, dıe sich solcher Vergehen schuldig machen, sofort ent-
lassen werden.
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914, RGBl.
Nr. 156, wurde die Strafgerichtsbarkeit über Zivilpersonen, die
sich in einem Militärterritorialbereiche befinden, dessen Mobilisi-
rung angeordnet wurde, und sich bestimmter in der Verordnung auf-
gezählter strafbarer Handlungen schuldig machen, an die Landwehr-
gerichte übertragen. Solche Handlungen sind u. a. Hochverrat, Auf-
stand, boshafte Beschädigung an Eisenbahnen, Telegraphen, MorH,
Totschlag, Raub usw. usw. an Militärpersonen, Brandlegung an mili-
tärischem Eigentum, Vorschubleistung eines Deserteurs usw. usw.
Auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914, RGBl.
Nr. 157, wurden ferner die auf die Kriegsartikel nicht beeideten
in aktiver Dienstleistung stehenden Militärpersonen dem Militär-
strafgesetze (II. Teil) unterstellt, wenn sie die Tat zu einer Zeit