Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Arbeitsorten oder sonstigen Bestimmungsorten zu begeben. Sie 
baben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf allen Eisen- 
bahn-, Post- und Schiffahrtslinien. Für die Einquartierung und 
Verpflegung gelten im allgemeinen die Vorschriften des Gesetzes 
vom 26. Dezember 1914, RGBl. Nr. 236, über die Kriegsleistungen. 
Wer sich ohne Grund weigert, die zugewiesene Arbeit anzutreten 
oder fortzusetzen, wird mit Arrest bestraft. Strafbar ıst auch 
derjenige, der sich als Arbeitgeber ohne zureichenden Grund 
weigert, eine Person in Arbeit zu nehmen oder in Arbeit zu be- 
halten, die einer bei ihm noch offenen Arbeitsstelle zugewiesen 
wurde. Die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der nach der 
zitierten kaiserlichen Verordnung Arbeitsunfähigen (oder solchen 
Personen, für die keine Arbeit ermittelt wurde) zu gewährende 
Verpflegung und die hiefür vom Staate gewährte Vergütung, sind 
in der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen 
mit dem Leiter des Finanzministeriums vom 11. August 1914, 
RGBl. Nr. 214, enthalten. 
Das Gesetz über die Kriegsleistungen °! bestimmt im $ 2, daß 
der Zeitpunkt, mit dem die Verpflichtung zu Kriegsleistungen 
beginnt, vom Minister für Landesverteidigung verlautbart wird. 
Auf Grund dieser Bestimmung wurde mit der Verordnung des 
Ministeriums für Landesverteidigung vom 25. Juli 1914, RGBl. 
Nr. 170, als dieser Zeitpunkt der 26. Juli 1914 bestimmt. Gleich- 
zeitig wurden mit der Verordnung dieses Ministerrums vom 
95. Juli 1914, RGBI. Nr. 171, die Vergütungen für die nach dem 
Kriegsleistungsgesetze geleisteten persönlichen Dienste und bei- 
gestellten Fuhrwerke, Tiere, Kraftfahrzeuge und Verpflegsartikel 
festgesetzt. Diese letzterwähnte Verordnung wurde später durch 
die Durchführungsvorschrift zum Kriegsleistungsgesetze ersetzt 
(Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 14. No- 
vember 1914, RGBl. Nr. 326). Weitere auf Grund des Kriegs- 
leistungsgesetzes erlassene Verfügungen sind: die Verordnung des 
21 Ges. v. 26. Dezember 1912, RGBl. Nr. 236.
	        
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