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9. Juli 1866, RGBl. Nr. 30, betreffend die Anhaltung, Aufbringung
und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen
Schiffen nach Ausbruch des Krieges. Da die kaiserliche Verord-
nung vom 9. Juli 1866 sich auf die Dauer des Krieges (mit
Preußen und Italien) beschränkte, war über die Prisengerichts-
barkeit lediglich die kaiserliche Verordnung vom 21. März 1864
als dauernde Rechtsnorm anzusehen.
Nun stammen die erwähnten beiden Gerichtsordnungen aus
der Zeit des Einheitsstaates (vor der Zeit der heute geltenden
Verfassungsgesetzgebung) und erstrecken ihre Wirksamkeit auf die
ganze Monarchie (die österreichischen und die ungarischen Länder) °”.
Da aber nach der Schaffung des Ausgleichs mit Ungarn (1867)
das staatsrechtliche Gefüge der Monarchie auf eine neue Basis
gestellt und an die Stelle des einheitlichen Kaiserstaates der Dua-
lismus (d. h. zwei koordinierte Staaten) getreten war, konnte die Frage
nach der Gültigkeit der Prisengerichtsordnung Zweifeln begegnen.
Die kriegerischen Ereignisse machten es jedoch notwendig hier Klar-
heit zu schaffen. Dies konnte nur durch Schaffung einer neuen
Norm geschehen. Nun ergab sich die Schwierigkeit, wie die
neue Prisengerichtsordnung geschaffen werden sollte.
Die Prisengerichtsordnung regelt die Kompetenz und das
Verfahren vor den Prisengerichten — ein Prisengericht I. Instanz
in Pola und ein Oberprisengericht als II. Instanz am Sitze des
Kriegsministeriums, Marinesektion —, die über die von den Kriegs-
schiffen aufgebrachten Schiffe und ihre Ladungen zu urteilen haben.
Die Gerichte sind zusammengesezt aus Marineoffizieren und Off-
zieren des Marinejustizdienstes. Beim Oberprisengericht gehören
dem Gerichtshofe noch je ein rechtskundiger Funktionär des
Ministeriums des Aeußern, des österreichischen und des ungarischen
werden müssen, ist das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichsrate
die Gründe und Erfolge der Verfügung darzulegen.‘
?" Die zitierten kaiserl. Verordnungen tragen an der Spitze des Textes
den Vermerk „Wirksam für das.ganze Reich‘.