Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

_ 892 — 
9. Juli 1866, RGBl. Nr. 30, betreffend die Anhaltung, Aufbringung 
und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen 
Schiffen nach Ausbruch des Krieges. Da die kaiserliche Verord- 
nung vom 9. Juli 1866 sich auf die Dauer des Krieges (mit 
Preußen und Italien) beschränkte, war über die Prisengerichts- 
barkeit lediglich die kaiserliche Verordnung vom 21. März 1864 
als dauernde Rechtsnorm anzusehen. 
Nun stammen die erwähnten beiden Gerichtsordnungen aus 
der Zeit des Einheitsstaates (vor der Zeit der heute geltenden 
Verfassungsgesetzgebung) und erstrecken ihre Wirksamkeit auf die 
ganze Monarchie (die österreichischen und die ungarischen Länder) °”. 
Da aber nach der Schaffung des Ausgleichs mit Ungarn (1867) 
das staatsrechtliche Gefüge der Monarchie auf eine neue Basis 
gestellt und an die Stelle des einheitlichen Kaiserstaates der Dua- 
lismus (d. h. zwei koordinierte Staaten) getreten war, konnte die Frage 
nach der Gültigkeit der Prisengerichtsordnung Zweifeln begegnen. 
Die kriegerischen Ereignisse machten es jedoch notwendig hier Klar- 
heit zu schaffen. Dies konnte nur durch Schaffung einer neuen 
Norm geschehen. Nun ergab sich die Schwierigkeit, wie die 
neue Prisengerichtsordnung geschaffen werden sollte. 
Die Prisengerichtsordnung regelt die Kompetenz und das 
Verfahren vor den Prisengerichten — ein Prisengericht I. Instanz 
in Pola und ein Oberprisengericht als II. Instanz am Sitze des 
Kriegsministeriums, Marinesektion —, die über die von den Kriegs- 
schiffen aufgebrachten Schiffe und ihre Ladungen zu urteilen haben. 
Die Gerichte sind zusammengesezt aus Marineoffizieren und Off- 
zieren des Marinejustizdienstes. Beim Oberprisengericht gehören 
dem Gerichtshofe noch je ein rechtskundiger Funktionär des 
Ministeriums des Aeußern, des österreichischen und des ungarischen 
werden müssen, ist das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichsrate 
die Gründe und Erfolge der Verfügung darzulegen.‘ 
?" Die zitierten kaiserl. Verordnungen tragen an der Spitze des Textes 
den Vermerk „Wirksam für das.ganze Reich‘.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.