Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten für Militär- 
personen und ihnen Gleichgestellte getroffen. Als Militärpersonen 
im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen: die Angehörigen 
der bewaffneten Macht der österreichisch-ungarischen Monarchie, 
Personen, die auf Grund des Wehr- oder des Kriegsleistungs- 
gesetzes zu Dienstleistungen für Kriegszwecke herangezogen wurden, 
das Personal der Feldgendarmerie, jene Zivilpersonen, die in amt- 
lieher Eigenschaft zur Dienstleistung bei der Armee im Felde 
eingeteilt sind und alle bei der Armee im Felde den freiwilligen 
Sanitätsdienst ausübenden Personen. Den Militärpersonen gleich- 
zuhalten sind die vom Feinde als Gefangene oder Geiseln Festge- 
nommenen und jene Personen, die sieh an einem Orte aufhalten, 
der durch den Krieg vom Verkehr mit dem Gerichte abgeschnitten 
ist, wenn zugleich die Besorgnis besteht, daß diese Umstände das 
Verfahren oder seine Ergebnisse zuungunsten der Partei beein- 
flussen können. Das Gericht kann, wenn ihm zur Kenntnis kommt, 
daß eine Militärperson als Hauptpartei oder Nebenintervenient 
am Verfahren beteiligt ist, die Unterbrechung des Verfahrens — 
selbst dann, wenn es schon beendet ist — aussprechen. Exe- 
kutionshandlungen wegen Geldforderungen sind auf Sicherstellungs- 
maßnahmen und einstweilige Verfügungen beschränkt. Bereits 
eingeleitete Exekutionen können aufgeschoben werden. 
Noch weiter ging die kaiserliche Verordnung vom 29. August 
194, RGBl. Nr. 227, die die Regierung ermächtigte, durch Verord- 
nung den Einfluß der kriegerischen Ereignisse auf den Lauf von 
Fristen, auf die Einhaltung von Terminen und auf das Verfahren 
zu regeln. Insbesondere kann bestimmt werden, inwieferne und in 
welcher Weise Rechtsnachteile, die durch Versäumung von Fristen 
oder Terminen oder sonst infolge der kriegerischen Ereignisse 
eintreten können, hintangehalten und bereits entstandene Rechts- 
nachteile wieder beseitigt werden. Von dieser Ermächtigung hat 
die Regierung in einer Reihe von Verordnungen Gebrauch gemacht. 
Mit der Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
	        
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