vom 2. September 1914, RGBl. Nr. 232, wurden Ausnahmsbestim-
mungen auf dem Gebiete des Patentwesens getroffen und mit der
Verordnung desselben Ministeriums vom 2. September 1914, RGBI.
Nr. 233, wurde die Frist zur Beibringung der zum Nachweise des
Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen
erforderlichen Belege verlängert. Ausnahmsbestimmungen für das
Verfahren und die Fristen in Angelegenheiten des öffentlichen
Rechtes zugunsten von Militärpersonen wurden mit der Verord-
nung des Gesamtministeriums vom 15. September 1914, RGBl.
Nr. 245, getroffen. Nach dieser Verordnung können die mit der
Verwaltung und Rechtsprechung in Angelegenheiten des öffent-
lichen Rechtes betrauten Behörden zur Wahrung der Rechte von
Militärpersonen, das Verfahren oder den Fristenlauf unterbrechen,
wenn ihnen aus der Fortführung des Verfahrens oder dem Ab-
laufe der Frist infolge ihrer Abwesenheit ein Nachteil er-
wachsen würde. Den Militärpersonen sind gleichzuhalten Ge-
fangene, Geiseln und die am Verkehre mit der Behörde Behinderten,
sowie die Kinder und Pflegebefohlenen von Militärpersonen und
ihnen Gleichgestellten. Durch den Ausspruch auf Unterbrechung
des Verfahrens oder des Fristenlaufes treten alle in der Zeit oder
für die Zeit nach dem Beginne der Unterbrechung getroffenen
Verfügungen außer Kraft. Die Unterbrechung endet, sobald die
Person, zu deren Gunsten sie ausgesprochen wurde, die Aufnahme
beantragt oder sobald 14 Tage verstrichen sirid, seitdem die Be-
hinderung weggefallen ist. Die Verordnung gilt für die zur Be-
sorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufenen
Behörden, Aemter, Anstalten und Organe sowie für die zur Ent-
scheidung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berufenen
Gerichte *. Sie gilt nicht, soferne für einzelne dieser Behörden
anderweitige Bestimmungen erlassen werden. Ferner findet sie
keine Anwendung auf das Patentamt und den Patentgerichtshof
# Verwaltungsgerichtshof und Reichsgericht.