Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

vom 2. September 1914, RGBl. Nr. 232, wurden Ausnahmsbestim- 
mungen auf dem Gebiete des Patentwesens getroffen und mit der 
Verordnung desselben Ministeriums vom 2. September 1914, RGBI. 
Nr. 233, wurde die Frist zur Beibringung der zum Nachweise des 
Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen 
erforderlichen Belege verlängert. Ausnahmsbestimmungen für das 
Verfahren und die Fristen in Angelegenheiten des öffentlichen 
Rechtes zugunsten von Militärpersonen wurden mit der Verord- 
nung des Gesamtministeriums vom 15. September 1914, RGBl. 
Nr. 245, getroffen. Nach dieser Verordnung können die mit der 
Verwaltung und Rechtsprechung in Angelegenheiten des öffent- 
lichen Rechtes betrauten Behörden zur Wahrung der Rechte von 
Militärpersonen, das Verfahren oder den Fristenlauf unterbrechen, 
wenn ihnen aus der Fortführung des Verfahrens oder dem Ab- 
laufe der Frist infolge ihrer Abwesenheit ein Nachteil er- 
wachsen würde. Den Militärpersonen sind gleichzuhalten Ge- 
fangene, Geiseln und die am Verkehre mit der Behörde Behinderten, 
sowie die Kinder und Pflegebefohlenen von Militärpersonen und 
ihnen Gleichgestellten. Durch den Ausspruch auf Unterbrechung 
des Verfahrens oder des Fristenlaufes treten alle in der Zeit oder 
für die Zeit nach dem Beginne der Unterbrechung getroffenen 
Verfügungen außer Kraft. Die Unterbrechung endet, sobald die 
Person, zu deren Gunsten sie ausgesprochen wurde, die Aufnahme 
beantragt oder sobald 14 Tage verstrichen sirid, seitdem die Be- 
hinderung weggefallen ist. Die Verordnung gilt für die zur Be- 
sorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufenen 
Behörden, Aemter, Anstalten und Organe sowie für die zur Ent- 
scheidung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berufenen 
Gerichte *. Sie gilt nicht, soferne für einzelne dieser Behörden 
anderweitige Bestimmungen erlassen werden. Ferner findet sie 
keine Anwendung auf das Patentamt und den Patentgerichtshof 
# Verwaltungsgerichtshof und Reichsgericht.
	        
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