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pflichtjahre erledigen, so wäre statt weiterer Zurückstellung der
Pflichtige zum Dienste heranzuziehen.
Gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve durch die
verstärkte Oberersatzkommission wird nach Befinden zugleich die
Heranziehung zu Uebungen im Frieden für untunlich erklärt,
wo.8 73 Zf. 1.
Gegen die Entscheidungen der Oberersatzkommission ist das
Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Voraussetzung für die Zurückstellung und damit für die wei-
tere Sonderbehandlung ist Ansuchen — „Reklamation“ — des Pflich-
tigen oder seiner Angehörigen, RMG. 8 19, WO. $ 32 Ziff. 1.
Die Begünstigung wird gewährt, $ 20 RMG.:
den einzigen Ernährern hilfloser Familien, erwerbsunfähiger
Eltern usw.;
dem Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grund-
besitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn
dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Er-
haltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
dem nächstältesten Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen
usw. Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen
des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
Militärpflichtigen, denen der Besitz oder die Pachtung von
Grundstücken durch Erbschaft usw. zugefallen ist, sofern ihr
Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen ist und die
wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf an-
dere Weise nicht zu ermöglichen ist;
Inhabern von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in
welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb
ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden
Jahres durch Erbschaft usw. zugefallen und deren wirtschaftliche
Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist;
Inhabern von Handelshäusern entsprechenden Umfangs in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift.