Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

kommission unter vollständiger Nachweisung des Anspruchs ein- 
zubringen, WVorschr. I 8 108 Ziff. 4, $ 111 Ziff. 1. Ueber Zu- 
erkennung der Begünstigung entscheidet die Stellungskommission, 
gegen deren Erkenntnis Berufung an die politische Landesbehörde 
und in letzter Instanz an das Ministerium für Landesverteidigung' 
zulässig ist, WG. 8 34, WVorschr. 18105 Ziff. 2 fg., 108 Zift. 5 fg., 
112 Ziff. 1. Wurde der Anspruch erst nach der Hauptstellung 
(weil später entstanden usw.) geltend gemacht, so entscheidet die 
Ergänzungsbehörde erster Instanz (mit Berufung an politische 
Landesbehörde usw.), WVorschr. I SS 105 Ziff. 3, 108 Ziff. 5, 
112 Zi. 1. 
3. Erwies sich das österreichische Recht in Behandlung der 
Dienstuntauglichkeit dem deutschen Rechte in mehrfacher Hin- 
sicht überlegen, so verhält es sich gegenteilig bei der Stellung- 
nahme beider zu den bürgerlichen Verhältnissen als Gründen der 
Befreiung vom Dienste. 
Die Privilegierten werden in Oesterreich durchaus der Regel 
nach alsbald der Ersatzreserve zugewiesen, $ 17 Ziff. 3 WG., 
nicht zunächst zurückgestellt unter Vertagung des definitiven Be- 
schlusses. Fällt aber demnächst der Begünstigungstitel fort, so 
ist der dem Pflichtigen noch obliegende Präsenzdienst alsbald ab- 
zuleisten, 88 30 Ziff. 3, 31 Ziff. 9 WG. 
Der Fortbestand des die Begünstigung begründenden Ver- 
hältnisses muß während der Dauer der regelmäßigen Präsenzdienst- 
pflicht, die den Pflichtigen bei einem Truppenkörper mit zwei- 
jähriger Dienstzeit noch getroffen hätte, wenn die Begünstigung 
nicht zuerkannt worden wäre, in jedem der Zuerkennung folgen- 
den Jahre in der für die Dokumentierung des Anspruchs vorge- 
schriebenen Art bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde 
nachgewiesen werden. Von dem Begünstigten selbst, wenn es 
sich um den Titel der Landwirtschaft handelt, von dem Rekla- 
manten im Hinblick auf den reklamierten Familienerhalter. WVor- 
schr. I 85 109, 114. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 1. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.