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endgültige Befreiung, greifen wir der Sachlage gemäß zunächst
nur zu Dienstaufschub und sprechen die Befreiung erst aus, dann
aber endgültig, auf Grund längeren Fortbestandes des Verhält-
nisses.
4. Der Katalog der Begünstigungsgründe in den Gesetzen
kann nie vollständig ausfallen. Immer bleibt möglich, daß nicht-
genannte Verhältnisse eine Privilegierung materiell in demselben
oder in noch höherem Maße verdienen.
a) Das deutsche Recht sucht dieser Tatsache gerecht zu wer-
den, indem es die Ersatzbehörde dritter Instanz ermächtigt, be-
sondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe zunächst
durch Zurückstellung und bei Fortbestand der Verhältnisse —
nach Analogie der Behandlung, welche die genannten Titel er-
fahren — durch Ueberweisung zur Ersatzreserve oder weiter-
gehend zum Landsturm ersten Aufgebots zu berücksichtigen,
RMG. $ 22, RWG. II Art. II $ 10, WO.88 39 Ziff. 2, 40 Ziff. 4,
eine Vergünstigung, die nur nach sorgsamer Würdigung des Ein-
zelfalls, nicht generalisierend ganzen Berufsklassen gewährt wer-
den soll.
b) Oesterreich-Ungarn knüpft auch die ausnahmsweise Be-
rücksichtigung ausschließlich an die Gründe der Familienerhal-
tung und des gesicherten landwirtschaftlichen Betriebs, indem es
den Mangel des vollen gesetzlichen Anspruchs auf Begünstigung
aus diesen Anlässen als gedeckt erachtet durch ganz besonders
berücksichtigungswürdige individuelle Verhältnisse der Beteiligten,
WG. 8 32; die WVorschr. $ 116 Ziff. 3 nennen eine Reihe von
Umständen, die „unter anderen“ diese Behandlung begründen.
Das geht einerseits reichlich weit, andererseits nicht weit genug,
denn das Absehen vom vollen Anspruch in der vom Wehrgesetz
gewählten Formulierung ist, ohne daß die — nur exemplifizierende
— Aufzählung in den Wehrvorschriften ein ausreichendes Gegen-
gewicht böte, geeignet, ein bedenkliches Schwanken in die Ent-
scheidungen der Ersatzbehörde zu bringen, und andersartige, den
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