Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 101 — 
freiwilligen Dienst nachzuweisen; nach Ermessen kann die Ver- 
günstigung auch zugebilligt werden Handwerksburschen, wenn sie 
im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern beab- 
sichtigen; auch Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt 
in einem Schutzgebiet oder im Ausland haben, dürfen auf ein bis 
zwei Jahre zurückgestellt werden. RMG. $ 20, WO. 88 32 Ziff. 2f 
und g, 33 Ziff. 7, 9a, 10. 
Die Zurückstellung geschieht in der Regel nur auf ein Jahr, 
aus besonderem Anlasse noch auf ein weiteres. Behufs unge- 
störter Ausbildung für den Lebensberuf — RMG. $ 20 Ziff. 6 — 
kann sie in ausnahmsweisen Verhältnissen bis zum 5. Militär- 
pflichtjahre erstreckt werden. Durch die Ersatzbehörde dritter 
Instanz auch noch darüber hinaus. Aber der 1. Oktober des 
10. Militärpflichtjahres bildet für diese Stelle die äußerste Grenze, 
weitergehenden Aufschub kann nur noch die Ministerialinstanz 
bewilligen, WO.8 29 Ziff. 7. Auch bei diesen Erweiterungen ist 
die Regel Zurückstellung von Jahr zu Jahr, WO. 8 29 Ziff. 4 
und 9. 
Pflichtige mit der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst darf die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober des sieben- 
ten Militärpflichtjahres zurückstellen, WO. $ 29 Ziff. 4c. Die 
dritte Instanz hat wiederum bis zum 1. Oktober des zehnten Mi- 
litärpflichtjahres Spielraum, „wenn ganz besondere Verhältnisse 
es rechtfertigen“; weitere Erstreckung höchst ausnahmsweise noch 
durch die Ministerialinstanz. 
Zurückstellung Pflichtiger auf Grund gesetzlich nicht vorge- 
sehener Verhältnisse nach billiger Erwägung des einzelnen Falles, 
nicht in Anwendung auf ganze Berufsklassen, steht der dritten 
Instanz zu, wie sie entsprechend über Zurückstellung und Be- 
freiung wegen nicht genannter Gründe entscheidet, RMG. $ 22, 
WO. 829 Zif. 7. 
2. Im österreichischen Wehrgesetz $ 33 wird, insofern mit 
der deutschen WO. wörtlich übereinstimmend, erhebliche Schädi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.