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freiwilligen Dienst nachzuweisen; nach Ermessen kann die Ver-
günstigung auch zugebilligt werden Handwerksburschen, wenn sie
im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern beab-
sichtigen; auch Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt
in einem Schutzgebiet oder im Ausland haben, dürfen auf ein bis
zwei Jahre zurückgestellt werden. RMG. $ 20, WO. 88 32 Ziff. 2f
und g, 33 Ziff. 7, 9a, 10.
Die Zurückstellung geschieht in der Regel nur auf ein Jahr,
aus besonderem Anlasse noch auf ein weiteres. Behufs unge-
störter Ausbildung für den Lebensberuf — RMG. $ 20 Ziff. 6 —
kann sie in ausnahmsweisen Verhältnissen bis zum 5. Militär-
pflichtjahre erstreckt werden. Durch die Ersatzbehörde dritter
Instanz auch noch darüber hinaus. Aber der 1. Oktober des
10. Militärpflichtjahres bildet für diese Stelle die äußerste Grenze,
weitergehenden Aufschub kann nur noch die Ministerialinstanz
bewilligen, WO.8 29 Ziff. 7. Auch bei diesen Erweiterungen ist
die Regel Zurückstellung von Jahr zu Jahr, WO. 8 29 Ziff. 4
und 9.
Pflichtige mit der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst darf die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober des sieben-
ten Militärpflichtjahres zurückstellen, WO. $ 29 Ziff. 4c. Die
dritte Instanz hat wiederum bis zum 1. Oktober des zehnten Mi-
litärpflichtjahres Spielraum, „wenn ganz besondere Verhältnisse
es rechtfertigen“; weitere Erstreckung höchst ausnahmsweise noch
durch die Ministerialinstanz.
Zurückstellung Pflichtiger auf Grund gesetzlich nicht vorge-
sehener Verhältnisse nach billiger Erwägung des einzelnen Falles,
nicht in Anwendung auf ganze Berufsklassen, steht der dritten
Instanz zu, wie sie entsprechend über Zurückstellung und Be-
freiung wegen nicht genannter Gründe entscheidet, RMG. $ 22,
WO. 829 Zif. 7.
2. Im österreichischen Wehrgesetz $ 33 wird, insofern mit
der deutschen WO. wörtlich übereinstimmend, erhebliche Schädi-