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riger, neunmonatiger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt worden
waren. Nach $$ 21, 55 Abs. 2 RMG. ist diese Wiederheranziehung
nicht mehr zulässig nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
Zuständig in allen diesen Fällen ist die Oberersatzkommission
— gemäß 88 30 Zifl.4e RMG., 39 Ziff. 4, 40 Ziff. 6 WO. (nach-
trägliche Heranziehung zum Dienst wegen Nichterfüllung des
Zwecks) die verstärkte ÖOberersatzkommission —; es wird also
beim Aushebungsgeschäft entschieden. WO. 8 82 Ziff. 5a.
4. Das österreichische Wehrgesetz $$ 30 Ziff. 1, 31 Zf. 1,
32 Ziff. 1 bestimmt Uebersetzung in die Ersatzreserve, wenn nach
der Einreihung des Mannes zum Präsenzdienst die Titel der Fa-
milienerhaltung, des landwirtschaftlichen Betriebs für ihn sich er-
geben haben oder bei Fehlen des vollen Anspruchs die zur aus-
nahmsweisen Berücksichtigung geeigneten besondern Verhältnisse
eingetreten sind. Verliert dann der Mann den Begünstigungstitel,
so ist er zur sofortigen Ableistung des ihm noch obliegenden
Präsenzdienstes — also in denselben Grenzen, wie bei Freigabe
von vornherein (oben III 2) — verpflichtet, 8$ 30 Ziff. 3, 31
Ziff. 9, 32 Ziff. 4 WG.
Von Nichterfüllung des Zweckes der Entlassung ist nicht die
Rede, aber es wird anzunehmen sein, daß in solchem Falle der
Pflichtige gleicher Behandlung unterliegt, als ob das Verhältnis
nicht mehr bestände.
Zuständig zur Aberkennung der Begünstigung ist in den
Normalfällen die Ergänzungsbehörde erster Instanz, WVorschr. I
SS 105 Ziff. 3, 109 Ziff. 3, 114 Ziff. 3. Hatte hingegen bei
Fehlen des vollen gesetzlichen Anspruchs das Ministerium für
Landesverteidigung die Begünstigung zuerkannt, so kann auch nur
diese Behörde sie wieder entziehen, WVorschr. I $ 118 Ziff. 2.
VI. Ganz besonders in den Wehrgesetzen kommt der Unter-
schied von Friedensrecht und Kriegsrecht zur Geltung. Ein wesent-
lich anderes Gesicht als im Frieden zeigt die Zurückstellung
zur Kriegszeit. Im Interesse seiner Selbsterhaltung in schwerer