Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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riger, neunmonatiger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt worden 
waren. Nach $$ 21, 55 Abs. 2 RMG. ist diese Wiederheranziehung 
nicht mehr zulässig nach Vollendung des 25. Lebensjahres. 
Zuständig in allen diesen Fällen ist die Oberersatzkommission 
— gemäß 88 30 Zifl.4e RMG., 39 Ziff. 4, 40 Ziff. 6 WO. (nach- 
trägliche Heranziehung zum Dienst wegen Nichterfüllung des 
Zwecks) die verstärkte ÖOberersatzkommission —; es wird also 
beim Aushebungsgeschäft entschieden. WO. 8 82 Ziff. 5a. 
4. Das österreichische Wehrgesetz $$ 30 Ziff. 1, 31 Zf. 1, 
32 Ziff. 1 bestimmt Uebersetzung in die Ersatzreserve, wenn nach 
der Einreihung des Mannes zum Präsenzdienst die Titel der Fa- 
milienerhaltung, des landwirtschaftlichen Betriebs für ihn sich er- 
geben haben oder bei Fehlen des vollen Anspruchs die zur aus- 
nahmsweisen Berücksichtigung geeigneten besondern Verhältnisse 
eingetreten sind. Verliert dann der Mann den Begünstigungstitel, 
so ist er zur sofortigen Ableistung des ihm noch obliegenden 
Präsenzdienstes — also in denselben Grenzen, wie bei Freigabe 
von vornherein (oben III 2) — verpflichtet, 8$ 30 Ziff. 3, 31 
Ziff. 9, 32 Ziff. 4 WG. 
Von Nichterfüllung des Zweckes der Entlassung ist nicht die 
Rede, aber es wird anzunehmen sein, daß in solchem Falle der 
Pflichtige gleicher Behandlung unterliegt, als ob das Verhältnis 
nicht mehr bestände. 
Zuständig zur Aberkennung der Begünstigung ist in den 
Normalfällen die Ergänzungsbehörde erster Instanz, WVorschr. I 
SS 105 Ziff. 3, 109 Ziff. 3, 114 Ziff. 3. Hatte hingegen bei 
Fehlen des vollen gesetzlichen Anspruchs das Ministerium für 
Landesverteidigung die Begünstigung zuerkannt, so kann auch nur 
diese Behörde sie wieder entziehen, WVorschr. I $ 118 Ziff. 2. 
VI. Ganz besonders in den Wehrgesetzen kommt der Unter- 
schied von Friedensrecht und Kriegsrecht zur Geltung. Ein wesent- 
lich anderes Gesicht als im Frieden zeigt die Zurückstellung 
zur Kriegszeit. Im Interesse seiner Selbsterhaltung in schwerer
	        
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