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hier allgemein von „dringenden häuslichen und gewerblichen Ver-
hältnissen* spricht, $ 103 Ziff. 9. Aber es sind darunter die
gleichen Gründe, wie im $ 122 WO., verstanden. Haben doch
auch das RMG. 8 64 und das RWG. II Art. 11 88 6, 16 im Hin-
blick auf Reservisten, Landwehrleute die nämliche — in der WO.
$ 122 nur spezialisierte — Fassung.
2. Sehr viel strenger als das Reichsrecht ist das öster-
reichische Recht.
a) Daß ein für die Friedenszeit erteilter Präsenzdienstaufschub
mit Mobilisierung seine Kraft verliert, versteht sich und ist in
den 8$ 21, 33 des WG. (Ausstand für Einjährig-Freiwillige, für
Rekruten im Interesse der Berufsvorbildung) auch ausdrücklich
gesagt.
b) Eine Zurückstellung im Kriegsfalle wegen bürgerlicher
Verhältnisse — im Gegensatze zu der bei Unabkömmlichkeit ein-
tretenden Behandlung — wird weder im Wehrgesetze, noch in
den Wehrvorschriften erwähnt. Hält sich doch bereits der Dienst-
aufschub im Frieden in sehr engen Grenzen. Sonach können auch
die dringendsten derartigen Gründe nur durch zeitweise Beurlaubung
von der Truppe Berücksichtigung finden. So ausdrücklich die
Landsturmvorschriften vom 20. Dezember 1889 8 15 Nr. 62. Das
reicht nicht aus gegenüber schweren dauernden Notständen.
VII. Im technischen Sinne unabkömmlich und daher von der
Einstellung im Mobilmachungsfalle befreit — solange die Kriegs-
notlage es zuläßt — sind vorzugsweise Beamte bestimmter Ver-
wendung, weiter solche Personen ohne Beamtencharakter, die bei
Betrieben und Instituten von besonderer Bedeutung für die staat-
liehen, namentlich die militärischen Interessen beschäftigt sind.
l. Das Reichsrecht trägt dieser Unabkömmlichkeit in de-
taillierten Bestimmungen Rechnung.
a) Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte
der Eisenbahnen, welche der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve
oder dem ausgebildeten Landsturm angehören, dürfen für den