Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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hier allgemein von „dringenden häuslichen und gewerblichen Ver- 
hältnissen* spricht, $ 103 Ziff. 9. Aber es sind darunter die 
gleichen Gründe, wie im $ 122 WO., verstanden. Haben doch 
auch das RMG. 8 64 und das RWG. II Art. 11 88 6, 16 im Hin- 
blick auf Reservisten, Landwehrleute die nämliche — in der WO. 
$ 122 nur spezialisierte — Fassung. 
2. Sehr viel strenger als das Reichsrecht ist das öster- 
reichische Recht. 
a) Daß ein für die Friedenszeit erteilter Präsenzdienstaufschub 
mit Mobilisierung seine Kraft verliert, versteht sich und ist in 
den 8$ 21, 33 des WG. (Ausstand für Einjährig-Freiwillige, für 
Rekruten im Interesse der Berufsvorbildung) auch ausdrücklich 
gesagt. 
b) Eine Zurückstellung im Kriegsfalle wegen bürgerlicher 
Verhältnisse — im Gegensatze zu der bei Unabkömmlichkeit ein- 
tretenden Behandlung — wird weder im Wehrgesetze, noch in 
den Wehrvorschriften erwähnt. Hält sich doch bereits der Dienst- 
aufschub im Frieden in sehr engen Grenzen. Sonach können auch 
die dringendsten derartigen Gründe nur durch zeitweise Beurlaubung 
von der Truppe Berücksichtigung finden. So ausdrücklich die 
Landsturmvorschriften vom 20. Dezember 1889 8 15 Nr. 62. Das 
reicht nicht aus gegenüber schweren dauernden Notständen. 
VII. Im technischen Sinne unabkömmlich und daher von der 
Einstellung im Mobilmachungsfalle befreit — solange die Kriegs- 
notlage es zuläßt — sind vorzugsweise Beamte bestimmter Ver- 
wendung, weiter solche Personen ohne Beamtencharakter, die bei 
Betrieben und Instituten von besonderer Bedeutung für die staat- 
liehen, namentlich die militärischen Interessen beschäftigt sind. 
l. Das Reichsrecht trägt dieser Unabkömmlichkeit in de- 
taillierten Bestimmungen Rechnung. 
a) Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte 
der Eisenbahnen, welche der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve 
oder dem ausgebildeten Landsturm angehören, dürfen für den
	        
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