Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Fell der Mobilmachung (oder einer notwendigen Verstärkung des 
Heeres) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Auf- 
gebots, bzw. die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellt 
werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen ge- 
lassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er- 
möglichen ist, RMG. $ 65, RWG. II SS 11, 29, WO. 88 118 
Ziff. 4, 120 Ziff. 5. Dabei sind in erster Linie solche Beamte zu 
berücksichtigen, die in ihren Zivilverhältnissen für militärische 
Zwecke wirksam sind, WO. 8 125 Ziff. 1; die Untunlichkeit „ge- 
eigneter Vertretung“ — 865 RMG. — wird in dieser Stelle der 
WO. noch dahin präzisiert, daß die Unabkömmlichkeitserklärung 
nicht erfolgen dürfe, sobald eine Stellvertretung „ohne erheblichen 
Nachteil“ zulässig erscheine. 
Spezialisierend erklärt die WO. $ 125 Ziff. 2 insbesondere 
für unabkömmlich die einzeln stehenden kautionspflichtigen Be- 
amten von Staatskassen, die an den öffentlichen Volks- und Mittel- 
schulen angestellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen usw., 
die etatsmäßigen Post- und Telegraphenbeamten usw. 
Vom Waffendienste werden zurückgestellt dauernd die zu 
einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen un- 
bedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; vorläufig 
die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständi- 
gen Arbeiter; nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die 
im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten Beamten, 
vertraglich angestellten Personen und Arbeiter, soweit sie zu einem 
geordneten und gesicherten Betriebe unbedingt notwendig sind. 
So WO. $ 125 Ziff. 3. 
Von der Einberufung zu den Truppen sind befreit Schutz- 
mannschaften, ferner konsularische Beamte im Auslande für die 
Dauer ihrer Tätigkeit daselbst, WO. $ 125 Ziff. 4 und 4a. 
b) Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erteilt, je nach 
der Beamtenklasse, zu der der Reklamierte gehört, der Chef der 
Zivilbehörde, die von der Landesregierung hierzu berufene Behörde,
	        
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