— 10 —
Fell der Mobilmachung (oder einer notwendigen Verstärkung des
Heeres) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Auf-
gebots, bzw. die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellt
werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen ge-
lassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er-
möglichen ist, RMG. $ 65, RWG. II SS 11, 29, WO. 88 118
Ziff. 4, 120 Ziff. 5. Dabei sind in erster Linie solche Beamte zu
berücksichtigen, die in ihren Zivilverhältnissen für militärische
Zwecke wirksam sind, WO. 8 125 Ziff. 1; die Untunlichkeit „ge-
eigneter Vertretung“ — 865 RMG. — wird in dieser Stelle der
WO. noch dahin präzisiert, daß die Unabkömmlichkeitserklärung
nicht erfolgen dürfe, sobald eine Stellvertretung „ohne erheblichen
Nachteil“ zulässig erscheine.
Spezialisierend erklärt die WO. $ 125 Ziff. 2 insbesondere
für unabkömmlich die einzeln stehenden kautionspflichtigen Be-
amten von Staatskassen, die an den öffentlichen Volks- und Mittel-
schulen angestellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen usw.,
die etatsmäßigen Post- und Telegraphenbeamten usw.
Vom Waffendienste werden zurückgestellt dauernd die zu
einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen un-
bedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; vorläufig
die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständi-
gen Arbeiter; nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die
im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten Beamten,
vertraglich angestellten Personen und Arbeiter, soweit sie zu einem
geordneten und gesicherten Betriebe unbedingt notwendig sind.
So WO. $ 125 Ziff. 3.
Von der Einberufung zu den Truppen sind befreit Schutz-
mannschaften, ferner konsularische Beamte im Auslande für die
Dauer ihrer Tätigkeit daselbst, WO. $ 125 Ziff. 4 und 4a.
b) Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erteilt, je nach
der Beamtenklasse, zu der der Reklamierte gehört, der Chef der
Zivilbehörde, die von der Landesregierung hierzu berufene Behörde,