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c) Waffendienst des Theologiestudierenden unterliegt
nicht den Einwendungen, die vom Standpunkte des geistlichen Be-
rufs, der erhaltenen Weihen erhoben werden könnten. Für
Studierende der evangelischen Theologie ist denn auch keinerlei
Sonderbestimmung in unserem Rechte getroffen worden. Sie kön-
nen infolge der erlangten Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienste wie andere zurückgestellt werden bis zum 1. Oktober des
7. Militärpflichtjahres, $ 29 Ziff. 4c WO. Obligatorisch ist die
Zurückstellung römisch-katholischer Theologiestudierender während
der Dauer des Studiums bis zum 1. April des 7. Militärpflicht-
jahres. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe
empfangen, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen und bleiben
von Uebungen frei. Bestimmungen des Reichsgesetzes betr. die
Wehrpflicht der Geistlichen vom 8. Februar 1890.
d) Evangelische Theologen werden auf Grund ihres Front-
dienstes unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Einjährig-
Freiwillige zu BReserveoffizieraspiranten ernannt und können auch
zu Offizieren des Beurlaubtenstandes befördert werden. Haben sie
ein geistliches Amt im Sinne des $ 65 RMG. erlangt, so finden
sie im Mobilmachungsfall in der Militärseelsorge Verwendung; zu
diesem Zweck ist bei Offizieren des Beurlaubtenstandes die Ver-
abschiedung nachzusuchen, während Offizieraspiranten im Beur-
laubtenstande ihrer Waffe verbleiben. Die sonstigen noch dienst-
pflichtigen beamteten Geistlichen werden bei Mobilmachung zum
Sanitätspersonal übergeführt und in der Krankenpflege, nach Be-
darf auch in der Militärseelsorge verwendet. Ausscheiden aus dem
geistlichen Amte führt bei Offizieren des Beurlaubtenstandes und
Offizieraspiranten, sofern sie noch dienstpflichtig sind, zur Wieder-
verwendung im Waffendienst. HO. $ 36 Ziff. 11.
3. Eine erheblich weitergehende Sonderstellung haben die
Theologen nach österreichisch-ungarischem Recht.
a) Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich an-
erkannten Kirche und Religionsgesellschaft werden auf Ansuchen
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