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tärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen,
RWG. II Art. II S 26.
Der Aufruf beider Aufgebote erfolgt nach Jahresklassen, mit
der jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen dies
gestatten (wobei ins Gewicht fällt, daß die Leute des ersten Auf-
gebots der militärischen Ausbildung noch ermangeln), RWG. II
Art. II S 27.
Ausgebildete Landsturmpflichtige, d. h. aus der Landwehr
zweiten Aufgebots in den Landsturm Uebergetretene, werden nach
Aufruf ohne Mitwirkung der Ersatzbehörden zum Dienst einbe-
rufen. Ehemalige Offiziere usw. melden sich beim Bezirkskom-
mando, in dessen Bezirk sie sich aufhalten. Vom Aufruf betrof-
fene Mannschaften werden von den Bezirkskommandos durch öffent-
liche Bekanntmachung im Sammelorte zum Dienst einberufen.
Aerztliche Untersuchung erfolgt in der Regel erst bei der Land-
sturmformation. Nach der Einstellung sind von den Komman-
deuren der Formationen namentliche Verzeichnisse der eingestellten
und der wieder entlassenen Mannschaften an die Bezirkskomman-
dos, aus deren Bereich sie überwiesen sind, zu senden. Das Be-
zirkskommando teilt Auszüge daraus dem Zivilvorsitzenden der Er-
satzkommission mit, der daraufhin die Aufstellung der Landsturm-
rolle II — für gedienten Landsturm — veranlaßt. Vom Aufruf
betroffene, noch verfügbar gebliebene Pflichtige werden baldtun-
lichst zu Kontrollversammlungen einberufen, wobei dann Listen für
sie nach dem Muster der. Landsturmrolle II gebildet werden, WO.
$ 121.
Unausgebildete Landsturmpflichtige, d. h. die Mannschaften
des ersten Aufgebots und diejenigen des zweiten Aufgebots, die
aus dem Landsturm I übergetreten sind, müssen zunächst gemustert
und der Aushebung unterstellt werden. Die Angehörigen der vom
Aufruf betroffenen Jahresklassen melden sich bei der Ortsbehörde
des Aufenthaltsorts zum Eintrag in die Landsturmrolle. Diese,
die Landsturmrollen I, werden von den Gemeindevorstehern jahr-