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gangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden Pflichtigen
in alphabetischer Folge; sie werden dem Zivilvorsitzenden der Er-
satzkommission eingereicht. Das stellvertretende Generalkommando
bestimmt, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszu-
heben sind, und demnächst die Zahl der für jede Waffengattung
Einzuberufenden. Die Kontrolle der Ausgehobenen richtet sich
nach den Bestimmungen für die Landwehr. Die Einberufung geht
vom Bezirkskommando aus, dem die Landsturmrollen nach der
Musterung zu übergeben sind, und geschieht durch Gestellungs-
befehl oder öffentliche Bekanntmachung. Auf die älteren Jahres-
klassen ist immer erst zu greifen, wenn die jüngern den Bedarf
an Mannschaften nicht aufzubringen vermögen. WO. 8 102--104.
II. Das österreichische Recht wird von anderer Anschauung
beherrscht. Schon im Frieden ist eine Landsturmkontrolle vorge-
sehen und wird die Bildung der Formationen vorbereitet. Es sind
durch Ministerialverordnung vom 20. Dezember 1889 sehr ein-
gehende Vorschriften über die Organisation des Landsturms — für
die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Aus-
nahme von Tirol und Vorarlberg — getroffen.
Die Gemeindevorsteher haben nach Jahresklassen der Pflich-
tigen gesonderte Landsturmrollen zu führen, unterstützt und über-
wacht durch die politischen Bezirksbehörden, Landst.Ges. vom
6. Juni 1889 89, Min.Ver. von 1889 889 fg. Die Hauptgrundlage
sind Auszüge aus den Tauf-, Sterbematrikeln über die in der Ge-
meinde geborenen, verstorbenen Personen männlichen Geschlechts
usw., Mitteilungen über die aus dem Heere, der Landwehr Entlassenen
und die für Heer, Landwehr Ausgehobenen usw., Min.Ver. 88 6 fg.,
9fg. Durch Gesetz vom 10. Mai 1894 und Ausführ. Verordnung vom
12. September 1905 ist solchen Landsturmpflichtigen, welche Angehö-
rige des Heeres, der Landwehr waren, und solchen, die zu besondern
Dienstleistungen im Landsturm designiertsind, die Pflichtauferlegt, sich
einmal jährlich bei den Gemeindevorständen usw. zu melden (vor-
zustellen); die besonders Designierten haben auch Wohnsitzverän-