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derungen zu melden, Ausführ.Ver. $ 10. Es bestehen Landsturm-
bezirkskommandos mit entsprechenden Funktionen, wie die Land-
wehrbezirkskommandos, Ver. 1889 $2. Diesen Behörden werden
jährlich Sturmrollenauszüge übersandt, Ver. $ 10 Ziff. 37.
Für die Deckung des Offizier- usw. Bedarfs der Landsturm-
formationen wird im voraus Sorge getragen. Aehnlich wie bei
uns der Mobilmachungsplan Reserve-, Landwehrregimenter usw.
vorsieht, verhält es sich in Oesterreich mit den Landsturmbatail-
lonen, Ver. 1889 88 22fg. Die Normalstände der Bataillone und
die Kaders dafür sind schon im Frieden vorausbestimmt, Beilage 25
zur Verordnung.
Alle Angelegenheiten des Landsturms gehören zum Wirkungs-
kreis des Ministers für Landesverteidigung, $ 6 Wehrgesetz 1912.
Aufgeboten wird der Landsturm durch Allerhöchsten Befehl,
Landst.Ges. 1886 $ 4, Verordn. $ 33. Die Einberufung erfolgt
durch öffentliche Kundmachung oder durch besondere Einberufungs-
karten für individuell zu bestimmtem Landsturmdienste eingeteilte
Landsturmpflichtige, eine Designation, die das deutsche Recht in
dieser Form mangels vorgängiger Listenführung und Kontrolle nicht
kennt. Die Musterung der Eingerückten besteht in Untersuchung
und Beurteilung auf physische Eignung für diejenige Dienstleistung,
zu welcher die Einberufung erfolgt ist; ein negatives Ergebnis
der Musterung hat die Ausscheidung von diesem Dienste zur
Folge, ist aber für die Frage der Landsturmpflicht überhaupt be-
langlos, Ver. 8 36. Die Musterung und der dann abgeleistete
Landsturmeid wirken zusammen wie Aushebung auf Kriegsdauer,
Ver. 8 36 Nr. 184.
Die zur Dienstleistung einberufenen Personen unterstehen
vom Tage der Einberufung bis zur Auflösung des Landsturms
den militärischen Straf- und Disziplinarvorschriften, Landst.Ges.
1886 8 6.
III. Ohne Zweifel ist die Einberufung der Landsturmpflich-
tigen wesentlich erleichtert und gesichert, wenn schon im Frieden