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gedruckten Texte dieser Gesetze veröffentlicht sind, während des
geschriebenen Originals nirgends die kleinste Erwähnung getan
ist. Außerdem hat TURBA, der unermüdliche Forscher der Ge-
schichte der Pragmatischen Sanktion, auch das Landesarchiv ın
Budapest durchgesehen, hauptsächlich jedoch die Akten des Reichs-
tages 1722—23, und doch war ihm, wie die mir vorliegenden Be-
stellzettel bewiesen, dieser Faszikel nicht in die Hände geraten.
In den ersten Tagen des Juni fiel mir dann bei der Durch-
sicht der kleinen Abhandlung von KARL TAGANYI, „A Regi Orszä-
gos Leveltär“ [Das Alte Landesarchiv], die als erstes Heft der
„AM. Kir. Orszägos Leveltär Ismertetese“ [Dar-
stellung des Kgl. Ung. Landesarchivs] erschien",
folgende Stelle in die Augen: „Die erste Sammlung der Reichs-
akten: Die Sammlung der Reichsgesetze, in der — be-
sonders aus dem Mittelalter — einige bewahrt werden, die nicht
in das ‚Corpus Juris‘ aufgenommen worden sind und bloß in den
Werken Kovachichs das Licht der Welt erblickt haben. Ihr
ältestes Originalstück ist das Gesetz Belas IV. vom Jahre 1267;
manche darunter sind jedoch einfache oder beglaubigte Abschriften,
von 1593 angefangen die meisten, und so nament-
lich das Gesetz vomJahre 1723, obzwarinvöllig
glaubwürdiger Form (vom König und vom Kanz-
ler unterfertigt und gesiegelt), dasaber nur ge-
druckt existiert‘,
Artikel von diesem Exemplar. neben dem lateinischen Texte buchstäblich
auch in spaltenweiser deutscher Übersetzung abgedruckt. 8. 166 f.
11 S.-A. aus Jahrg. XXXI der Szäzadok. Budapest 1897, S. 688—698.
ı2 A, a. 0. S. 9, Szäzadok. S. 694. — Auch die Einleitung des Bd. I
der von WILHELM FRAKNOI (neuerdings von ÄRPAD KARoLYI) redigierten
Monumenta comitialia regni Hungariae (Monumenta Hungariae Historica.
Ser. IV, Budapest 1874) erwähnt, daß im Landesarchiv die Origi-
nalexemplare dersanktionierten Gesetze erst von 1790
angefangen vorliegen (8. XVD. — Hier wäre zu bemerken, daß
auch POLNER, wie er mich gütigst benachrichtigte, auf Grund der Abhand-