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einer Äußerung gezwungen, obwohl ich dagegen war, die Frage
im halben Stadium vor die Öffentlichkeit zu bringen. Ich wollte
das Ganze seinerzeit im Rahmen einer bescheidenen Abhandlung
in einer Zeitschrift veröffentlichen.
So kam aber die Frage in die Tagespresse!* und es wurde
festgestellt, daß das sanktionierte, erste Original-
exemplar der Gesetze vom Jahre 1723 nicht ver-
loren gegangen, nicht in Verlust geraten ist,
sonderninder Abteilung „Altes Landesarchiv“
unterden Akten des Reichstages 1722 —23 ver-
borgen war. Als diese Akten von KOVACHICH und Genos-
sen im ersten Jahrzehnt des verflossenen Jahrhunderts geordnet
und darüber ein Index (elenchus) angefertigt ward, wurde einge-
tragen: „Ladula M. Fasciculus Z. continet: Articulos Diaetae
Anni 1723 in origine et copia.* Es ist eigentlich‘ wunder-
bar, daß die späteren Ordner des Alten Landesarehivs dieser Sache
keine gebührende Aufmerksamkeit widmeten und nicht nur, daß
sie mehrere der sanktionierten Originalgesetzexemplare nicht
unter die übrigen, besonders verwahrten handschriftlichen Origi-
nale einreihten, sie nahmen sich nicht einmal die Mühe, als über
den Verlust des ersten Originales der Gesetze vom Jahre 1723
debattiert wurde, unter den Akten nachzusehen. Nur so konnte
es geschehen, daß die hierauf bezüglichen mühevollen Nachfor-
schungen THALLÖCZYs im Jahre 1897 zu einem negativen Resul-
tate führten, daß man auch vor ihm über den Verlust des sank-
tionierten Originalexemplares stritt und daß es in der TAGANYI-
schen, gleichsam offiziellen Darstellung ebenfalls als verloren gilt.
Nur so konnte es geschehen, daß aus der besonderen Sammlung,
die die Originalgesetzestexte enthält, und zwar womöglich in ihrer
ersten, sanktionierten Originalform, mehrere Exemplare fehlen,
ı* Dies wurde in der Nummer vom 10. Juni 1914 des Az Est in Form
eines Interviews veröffentlicht und von sämtlichen inländischen, sowie öster-
reichischen und größeren ausländischen Zeitungen übernommen.