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sehenen ersten Seite ist auf beiden Exemplaren folgendes gedruckt
zu lesen: „Hi duo Articuli Suae Sacratiss. Caesar. Regiaeque
Majestati fuerunt porrecti in publica Audientia ab Eminentissimo,
et Serenissimo Primate Cardinale de Ducibus Saxoniae in prae-
sentia omnium Statuum, et Ordinum Regni Hungariae in Arce
Posoniensi die 17. Julij 1722.* Die Namen des Primas und Pala-
tins sind ebenfalls gedruckt und unter ihren Namenzügen stehen
zweimal die Buchstaben L. S. (Locus Sigilli.) Daneben befindet
sich auch das Originalkonzept, an dessen Rand Franz Szluha
eigenhändig die über Antrag Sinzendorffs eingefügten Worte an-
gemerkt hatte®., Die gedruckten Exemplare gelangten also nicht
vor den König, sondern von dem von Szluha berichtigten wurde
ein kalligraphiertes Exemplar angefertigt, dieses vom Primas und
Palatin unterzeichnet und gesiegelt, und dies ist das im Jahre
1900 zum Vorschein gekommene interessante Dokument, dessen
Text, abgesehen von den orthographischen Abweichungen, fast
unverändert in die Gesetzartikel vom Jahre 1723 übernommen
worden ist.
2. Warum können diese beiden Artikelnoch
nicht Pragmatische Sanktion genannt werden?
Was nun den weiteren Verlauf der Geschichte der Gesetzartikel
betrifft, so war, damit sie Gesetz werden sollen, deren königliche
Bekräftigung und Verkündigung notwendig. Dazu kam es jedoch
erst ein Jahr später, als die während der ganzen Dauer des Reichs-
tages erbrachten 129 Artikel dem König unterbreitet wurden.
Bisher bestand also sowohl von Seiten des Hofes wie auch
der Stände die Möglichkeit einer Abänderung des Textes der bei-
den Artikel vom 17. Juli 1722. Dazu kam es jedoch nicht, ob-
zwar die beiden ersten Artikel samt den übrigen bis zur Sanktio-
# Im Landesarchiv Budapest sub „Acta Diaet. 1722—23. Lad. M.,
Fasc. Q., Nr. 18“. — ImK.und k Haus-, Hof- und Staatsarchiv
Wien sub „Hung. Fasc, 403* sind ebenfalls zwei Exemplare davon vorhan-
den.