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Landesarchiv Budapest®®. Darauf eine Dorsualnote Szluhas: „Prae-
fatio Articulorum.* Die innerhalb ersichtlichen, ebenfalls von ihm
stammenden Verbesserungen, die sämtlich in den Originalgesetzes-
text aufgenommen wurden, sowie die Abweichungen zwischen die-
sem Text und dem des Gesetzes beweisen, daß sie des Öftern
korrigiert worden sind®. Die bekräftigende könig-
liche Einleitung und der Schluß sind jedoch im Juni
1723, als der handschriftliche Text vom König sanktioniert wurde,
von der ungarischen Hofkanzlei verfaßt worden. Ja wir werden
vielmehr sehen, daß dieser Schluß sogar nach der Sanktionierung
insofern noch mehrfache Veränderungen erlitt, als infolge des in-
zwischen erfolgten Todes des Kanzlers Illeshäzy die gewohnte
Formel der Datierung von der Hand des Kanzlers fehlt, ferner
die gedruckten Exemplare anstatt seiner vom Vizekanzler Adam
Ladislaus Grafen Erdody unterfertigt und schließlich der Form
des feierlichen Privilegiums entsprechend erst später, bei der Ver-
kündigung eingetragen worden sind, als die Exemplare zur Ver-
sendung gedruckt wurden. Erst nach der Sanktionierung und
Verkündigung kann eigentlich von einem Gesetze und somit auch
von einer Pragmatischen Sanktion die Rede sein.
Materiell ist die Pragmatische Sanktion erst mit dem
3. Gesetzartikel vollständig geworden. Die Abfassung desselben
einer späteren Antwort des Königs. Er hat das Original der Unterbreitung
vom 2. Dezember, das insgesamt den Text der Artikel 68—145 enthielt,
nicht gesehen (s. ebenda), sondern hatte wahrscheinlich bloß eine Abschrift
aller 145 Artikel in der Hand. In der Unterbreitung vom 2. Dezember war
nämlich, wie er irrigerweise behauptet, die Vorrede nicht enthalten. Vgl.
&. a. OÖ. S. 201 f.
8 Sub „Acta Diaet. Anni 1722—23. Lad. M., Fasc. Qu., Nr. 17°.
8° Die Abweichungen zwischen der Unterbreitung vom 2, Dezember
und dem sanktionierten Gesetzestext, welche SALAMON (a. a.0. S. 202)
auf Grund des Textes der im Handschriftenarchiv des Ungarischen
Nationalmuseums befindlichen vierbändigen gemischten Sammlung
von NIKOLAUS JANKOVICH festgestellt hat, finden wir auch zwischen dem
Konzept des Landesarchivs Budapest und dem Gesetzestexte.