Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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heutzutage mit dem Namen „Gesetzartikel vom Jahre 1723* be- 
zeichnet zu werden pflegt. Die Riesenarbeit konnte in so kurzer 
Zeit nur derart bewältigt werden, daß der in mehrere Teile zerlegtie 
Text von fünf Kanzlisten zu gleicher Zeit kopiert, sodann zu- 
sammengestellt und gebunden wurde. Damals ward auch die Vor- 
rede und der Schluß in der ungarischen Hofkanzlei verfaßt und 
zwar nach dem Gebrauch der Hofkanzlei des heiligen römisch-deut- 
schen Reiches, weil nach dem Datum einfach bloß der Name des Hof- 
kanzlers Illeshäzy enthalten und die Aufzählung der Namen der 
Reichswürdenträger unterblieben ist, was bei uns bei den feier- 
lich ausgefertigten Privilegien stets gebräuchlich war, und auch 
die Dekrete erblickten in Form solcher Privilegien das Licht der 
Welt. Außer dem König unterfertigten den am 19. sanktionierten 
Text Hofkanzler Graf Illeshäzy und Hofkanzleireferendar Josef 
v. Sigray. 
Währenddessen war der Reichstag noch beisammen, und am 
2. Juli legte der zu diesem feierlichen Akte besonders entsandte 
und bevollmächtigte Kommissär Graf Stahremberg den im Hause 
der oberen Tafel versammelten Magnaten und Ständen mit einer 
feierlichen Ansprache und unter entsprechenden Formalitäten die 
vom König genehmigten und bekräftigten (ratificatione firmata) 
Gesetzartikel vor, wofür ihm der Primas im Namen aller Ver- 
sammelten Dank sagte“. Zwei Tage nachher, am 4. Juli 1723 
wurde der auf Grund des in Laxenburg am 1. Juni 1722 ausge- 
stellten Einberufungsschreibens für den 20. Juni 1722 einberufene 
Reichstag aufgelöst, der somit länger als ein Jahr tagte. 
Der am 2. Juli dem Reichstage feierlichst vorgelegte (solennis 
editio) Text war somit das erste sanktionierte Exem- 
plar der Gesetzartikelvom Jahre 1723, das aber, 
um in Kraft zu treten, noch entsprechend verkündet werden mußte. 
befindet sich im Landesarchiv Budapest sub „Acta Diaet. Canc. Hung. 
1722—23. No. 126“. 
# S. den Bericht über diese interessante Sitzung in der Beilage I 
und teilweise II, S. 214f., 218, Zeile Sf.
	        
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