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4. Die Kundmachung der Gesetzartikel. Wie
die Kundmachung der Gesetze damals vor sich ging, ist aus einer
Zuschrift der königlich-ungarischen Hofkanzlei an die kaiserliche
Hofkammer vom 29. Juli 1723 zu ersehen, in welcher es, nach-
dem erzählt ist, daß der König das ihm unterbreitete wirkliche
Exemplar (genuinum exemplar) der Artikel genehmigt und
mit seiner Unterschrift bekräftigt hatte, heißt: „Die Kosten dieser
Reichstagsgesetze, beziehungsweise -beschlüsse, nachdem sie in
gewohnter Weise gedruckt“, und, mit der Unterschrift
und dem Siegel seiner allerheiligsten Majestät in Gnaden beglau-
bigt, zusammengeheftet und gebunden, dann sämtlichen Stän-
den des Landes, die auf diesen Reichstag einbe-
rufen zu werden pflegen, zugesendet und auf
diese Art kundgemacht worden sind, werden ge-
wöhnlich aus der kaiserlich-königlichen Schatzkammer von der
kaiserlichen Kammer bestritten “*®.
Ebendeshalb ersucht die königlich-ungarische Hofkanzlei die
kaiserliche Hofkammer, ein Abkommen mit irgendeiner Druckerei
#7 Bei uns wurde das größere Dekret Matthias’ I. vom Jahre 1486 zuerst
im Jahre 1488 in Druck gelegt. Behufs Versendung wurde die Drucklegung
von Dekreten jedoch zuerst 1572 bewerkstelligt, was dann seit 1595 regel-
mäßig geschah. Die vollständige Sammlung der gedruckten Gesetze befindet
sich vom Jahre 1604 angefangen im Ungarischen Nationalmu-
seum. Vgl. Franz ToLpy, A magyar nemzeti irodalom törtenete. [Ge-
schichte der ungarischen Nationalliteratur.] Pest 1862, Bd. II, 8. 60. —
FRAKNOI, Monumenta comitialia regni Hungariae. T. I, p. VL. — Taar-
LöCZY & a. O. 8. 675 f. (Er verlegt die konsequente Vervielfältigung durch
die Presse statt 1595 auf 1593. Dies scheint ein Druckfehler zu sein. Vgl.
JOSEPHUS NICOLAUS KOVACHICH, Lectiones variantes decretorum. Pestini
1816, p. 12. — DERSELBE, Notitiae praeliminares ad syllogen decretorum
comitialium. Pesthini 1820, p. 11.)
#8 Das Original im K. und k Gemeinsamen Finanzarchiv
Wien sub „Hung. 1723. Jul. 29°. Mitgeteilt von THALLöczY a.a. 0. 8. 682f.
— Zwei Konzepte davon im Landesarchiv Budapest sub „Conc. Exp.
Canc. Hung. N. 30. ex Julio 1723“. — Vgl. Beilage IV, S. 220, Zeile 4f.