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Bekräftigungsformel, in der letzteren auch die das Datum und die
Aufzählung der Reichswürdenträger enthaltende Klausel.
Schilgen scheint die Exemplare in Raten übergeben zu haben,
und wahrscheinlich dauerte das Binden der feierlichen Exemplare
länger. Die Drucklegung war nämlich, wie aus der Zuschrift der
ungarischen Hofkanzlei zu ersehen ist”!, vor dem 30. Dezember
1723 beendigt. Und vielleicht war die Lieferung der einfach ge-
hefteten Exemplare schon früher geschehen, und so konnte auch
die Expedition rascher begonnen werden, denn auf dem für die
Reichshofkanzlei angefertigten Exemplar ist zu lesen: „Durch die
ungarische Hofkanzlei viva voce am 9. Februar 1724 übergeben“ ”?.
Hinwieder ist die Bestätigung der Übernahme sämtlicher und unter
diesen auch der Exemplare in Prachtband von Seiten Tarnöczys
ebenfalls vom 27. März 1724 datiert.
11.
Die rechtliche Natur der auf die weibliche Thronfolge des
Hauses Habsburg bezüglichen ungarischen Urkunden.
1. Die rechtliche Natur der Unterbreitung vom
17. Juli 1722. Aus den obigen Ausführungen geht hervor,
daß wir bei der Regulierung der weiblichen Thronfolge des Hauses
Habsburg drei Urkunden unterscheiden müssen. Die erste
derselben ist der bei der feierlichen Audienz vom 17. Juli 1722
im Pozsonyer Schloß dem König vom Primas im Namen der
Stände überreichte Text der zwei Vorlageartikel. Die zweite ist
das erste handschriftliche Originalexemplar der vom König am
19. Juni 1723 in Wien sanktionierten und am 2. Juli dem Reichs-
tag in Pozsony feierlichst vorgelegten 129 Gesetzartikel, von wel-
chen die drei ersten nichts anderes sind, als die sogenannte unga-
rische Pragmatische Sanktion. Und schließlich die dritte, die
19, Beilage IV, $S. 220, Zeile 3.
7% Vgl. oben Anm. 69.