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gedruckten, vom König unterzeichneten und gesiegelten und den
zum Reichstag einberufenen Magnaten und Munizipien gesendeten
Exemplare der 129 Gesetzartikel.
Wir wollen nunmehr die rechtliche Natur dieser
drei Urkunden einer Untersuchung unterziehen.
Was die rechtliche Natur der ersten anbelangt, so kann
diese vom ungarischen Rechtsstandpunkte überhaupt noch nicht
Pragmatische Sanktion genannt werden. Wie wir schon oben’?
gesehen haben, formell schon deshalb nicht, weil noch gewisse
Formalitäten fehlten, ohne welche sie nicht Gesetz werden konnte:
nämlich die Textfassung der Vorrede und des Schlusses, die Sank-
tionierung, sowie die Vorlegung im Reichstage und die Ver-
kündigung. Und in materieller Hinsicht fehlte noch der dritte
Artikel, der in engem Zusammenhange mit den beiden ersten steht
und die Bedingungen der Thronfolge enthält.
Hier wollen wir gleich bemerken, daß von manchen der GA.
3:1723 nicht in den Begriff der ungarischen Pragmatischen Sank-
tion einbezogen wird. So von FRANZ SALAMON”“ weil er seiner
Meinung nach bloß eine überflüssige Zugabe zu den Gesetzartikeln
vom Jahre 1723 ist. Von TURBA”° hinwieder einerseits, weil er
besonders und weit später entstanden ist, als die beiden ersten
Artikel, andererseits, weil in diesem Falle mehrere Artikel, haupt-
sächlich jedoch auch der Artikel 4 hieher gerechnet werden könn-
ten, der gleichsam auf die ersteren hinweist”®.
Dem gegenüber geht aus der Geschichte des Gesetzartikels 3
8.8. 153£.
”« A magyar kirälyi szek betöltese. [Die Besetzung des ungarischen
Königsstuhles.] S. 213.
°5 Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion. Bd. I, S. 185 f.
7% „Et quia inter praevio modo clementissime confirmatas statuum
et ordinum regni, partiumque eidem annexarum libertates; in regno Hun-
gariae de antiqua ejusdem consuetudine et lege, authoritas quoque, et
praerogativa palatini, et simul etiam locum tenentis, sensu articulorum 5.
et 33. Anni 1715. in iisdemque citatorum, ac aliorum superinde conditorum
comprehenderetur; ... .“ Abs. 1 des GA. IV: 1723.