Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gedruckten, vom König unterzeichneten und gesiegelten und den 
zum Reichstag einberufenen Magnaten und Munizipien gesendeten 
Exemplare der 129 Gesetzartikel. 
Wir wollen nunmehr die rechtliche Natur dieser 
drei Urkunden einer Untersuchung unterziehen. 
Was die rechtliche Natur der ersten anbelangt, so kann 
diese vom ungarischen Rechtsstandpunkte überhaupt noch nicht 
Pragmatische Sanktion genannt werden. Wie wir schon oben’? 
gesehen haben, formell schon deshalb nicht, weil noch gewisse 
Formalitäten fehlten, ohne welche sie nicht Gesetz werden konnte: 
nämlich die Textfassung der Vorrede und des Schlusses, die Sank- 
tionierung, sowie die Vorlegung im Reichstage und die Ver- 
kündigung. Und in materieller Hinsicht fehlte noch der dritte 
Artikel, der in engem Zusammenhange mit den beiden ersten steht 
und die Bedingungen der Thronfolge enthält. 
Hier wollen wir gleich bemerken, daß von manchen der GA. 
3:1723 nicht in den Begriff der ungarischen Pragmatischen Sank- 
tion einbezogen wird. So von FRANZ SALAMON”“ weil er seiner 
Meinung nach bloß eine überflüssige Zugabe zu den Gesetzartikeln 
vom Jahre 1723 ist. Von TURBA”° hinwieder einerseits, weil er 
besonders und weit später entstanden ist, als die beiden ersten 
Artikel, andererseits, weil in diesem Falle mehrere Artikel, haupt- 
sächlich jedoch auch der Artikel 4 hieher gerechnet werden könn- 
ten, der gleichsam auf die ersteren hinweist”®. 
Dem gegenüber geht aus der Geschichte des Gesetzartikels 3 
8.8. 153£. 
”« A magyar kirälyi szek betöltese. [Die Besetzung des ungarischen 
Königsstuhles.] S. 213. 
°5 Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion. Bd. I, S. 185 f. 
7% „Et quia inter praevio modo clementissime confirmatas statuum 
et ordinum regni, partiumque eidem annexarum libertates; in regno Hun- 
gariae de antiqua ejusdem consuetudine et lege, authoritas quoque, et 
praerogativa palatini, et simul etiam locum tenentis, sensu articulorum 5. 
et 33. Anni 1715. in iisdemque citatorum, ac aliorum superinde conditorum 
comprehenderetur; ... .“ Abs. 1 des GA. IV: 1723.
	        
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