Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

—_— 172 — 
hervor, daß dessen zur Wiederholung zusammengeschrumpfter 
Inhalt eigentlich gegen den Willen der Stände entstanden ist. 
Wäre der Artikeltext vom Hofe in seiner ursprünglichen Gestalt 
belassen worden, so hätten die Bedingungen der Thronfolge mehr 
Details aufzuweisen. 
Daß der Artikel 3 später entstanden ist, als die anderen, 
kann ebenfalls nieht als Argument gegen den Anschluß desselben 
an die ersteren vorgebracht werden. Wir haben ja gesehen, daß 
gerade die Stände die drei Artikel insgesamt zu einem Grundge- 
setze machen wollten. Doch war, wie wir wissen’, gerade Man- 
nagetta derjenige, der bestrebt war, den Herrscher zu überzeugen, 
daß es gefährlich sei, die Bekräftigung der Adelsprivilegien mit 
der Thronfolge in Verbindung zu bringen, weil dies dann kein 
freiwilliges Anerbieten zu sein scheine, sondern ein 
Vertrag. Noch nachdrücklicher wird dieses Bedenken in einem 
Memorandum der Grafen Erdody vom 8. März 1723 zum Aus- 
druck gebracht, worin ausgeführt ist, daß man am Reichstage 
gegen die Errichtung von Distriktstafeln war, weil man darin 
eine Annäherung an die Art und Weise der Regierungsart der 
nichtungarischen Länder sah. Und GA. 2 beruft sieh auf den 
GA. 3:1715, in welchem ausgesprochen ist, daß Ungarn nicht 
nach Art anderer Länder regiert werden könne. Sie 
fürchteten also, daß durch diese Neuerung die Grundlage der 
Sukzession ins Verderben gerate, so daß sie von der 
Nachwelt wird bezweifelt werden können. (Gott behüte, daß ein- 
mal jemand sagen könne, der König hätte durch Umstürzung des 
GA. 3 den GA. 2, d. i. die weibliche Sukzession aufgehoben *°. 
Diese Einwendungen zeigen aufs Nachdrücklichste, wie sehr 
unsere Ahnen den dritten Artikel als zu den beiden ersten ge- 
” 8. oben S. 155f. 
*]m K. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien sub 
„Hung. Fasc. 404°. — Vgl. Marozauı a. a. O. S. 222. — TurBA, Die 
Grundlagen der Pragmatischen Sanktion. Bd. I, S. 185 £.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.