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hervor, daß dessen zur Wiederholung zusammengeschrumpfter
Inhalt eigentlich gegen den Willen der Stände entstanden ist.
Wäre der Artikeltext vom Hofe in seiner ursprünglichen Gestalt
belassen worden, so hätten die Bedingungen der Thronfolge mehr
Details aufzuweisen.
Daß der Artikel 3 später entstanden ist, als die anderen,
kann ebenfalls nieht als Argument gegen den Anschluß desselben
an die ersteren vorgebracht werden. Wir haben ja gesehen, daß
gerade die Stände die drei Artikel insgesamt zu einem Grundge-
setze machen wollten. Doch war, wie wir wissen’, gerade Man-
nagetta derjenige, der bestrebt war, den Herrscher zu überzeugen,
daß es gefährlich sei, die Bekräftigung der Adelsprivilegien mit
der Thronfolge in Verbindung zu bringen, weil dies dann kein
freiwilliges Anerbieten zu sein scheine, sondern ein
Vertrag. Noch nachdrücklicher wird dieses Bedenken in einem
Memorandum der Grafen Erdody vom 8. März 1723 zum Aus-
druck gebracht, worin ausgeführt ist, daß man am Reichstage
gegen die Errichtung von Distriktstafeln war, weil man darin
eine Annäherung an die Art und Weise der Regierungsart der
nichtungarischen Länder sah. Und GA. 2 beruft sieh auf den
GA. 3:1715, in welchem ausgesprochen ist, daß Ungarn nicht
nach Art anderer Länder regiert werden könne. Sie
fürchteten also, daß durch diese Neuerung die Grundlage der
Sukzession ins Verderben gerate, so daß sie von der
Nachwelt wird bezweifelt werden können. (Gott behüte, daß ein-
mal jemand sagen könne, der König hätte durch Umstürzung des
GA. 3 den GA. 2, d. i. die weibliche Sukzession aufgehoben *°.
Diese Einwendungen zeigen aufs Nachdrücklichste, wie sehr
unsere Ahnen den dritten Artikel als zu den beiden ersten ge-
” 8. oben S. 155f.
*]m K. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien sub
„Hung. Fasc. 404°. — Vgl. Marozauı a. a. O. S. 222. — TurBA, Die
Grundlagen der Pragmatischen Sanktion. Bd. I, S. 185 £.