Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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sogar mündlich durch Herolde”. Doch wurde bereits die arany 
bulla (Goldene Bulle) vom Jahre 1222 in sieben Exemplaren aus- 
gestellt, und von dem Dekret Ludwigs des Großen vom Jahre 1351 
wissen wir, daß es den Munizipien in beglaubigten Duplikaten 
zur Aufbewahrung übersendet wurde”. 
Von der Schlacht bei Mohäcs angefangen bis zum XVIIL. Jahr- 
hundert wird kein einziges Gesetz dem Reichstage vorgelegt, und 
so bleibt auch die in der solennis editio enthaltene promulgatio 
ebenso wie die publicatio weg”. Eben deshalb wird, gleich- 
  
  
et baronibus, universitateque regnicolarum exhibere, et praesen- 
tare teneantur.“ ($ 5.) 
91 S. Comes ANTONIUS MOoYSsEs CZIRAKY, Ordo Historiae Juris Civilis 
Hungarici. Pestini 1794, p. 69. — DERSELBE, Conspectus Juris Publici 
Regni Hungariae. Viennae 1851, t. IL, p. 53. — Vgl. GEoRGIUs Pray, Hi- 
storia Regum Hungariae. Budae 1801, t.I., p. LXI. — STEFAN Kıss, Magyar 
közjog. [Ungarisches Staatsrecht.] 4. Aufl. Budapest 1888, S.7. — Im alten 
deutschen Reich war die Verkündigung ebenfalls nicht geregelt. Die Be- 
kanntmachung des Reichsabschiedes war die Aufgabe der heimkehrenden 
Stände, der zwar ebenfalls der Name Publikation beigelegt wurde, obzwar 
sie, wie LABAND bemerkt, nur eine Insinuation oder Intimation war. A.a. 0. 
Bd. II, S. 17. — Vgl. ZoepFL, Deutsche Rechtsgeschichte. 4. Aufl. Braun- 
schweig 1871—72, Bd. II, S. 386. 
92 JOSEPHUS NICOLAUS KOVACHICH, Lectiones variantes decretorum. 
P. 16. — DERSELBE et MARTINUS GEORGIUS, Astraea. T. I, p.23. — Czı- 
RAKY, Conspectus. T. H., p. 53. squ. — Daß die Dekrete anfänglich nicht 
in Schrift gefaßt wurden, beweist die Vorrede zum ersten Buch der Ge- 
setze König Kolomans vom Kompilator Alberik, die an den Erzbischof Sera- 
phin von Esztergom gerichtet ist, der ihm befahl, die Verordnung der 
königlichen Beratungen zu sammeln oder die Dekrete der Versammlungen 
des ganzen Landes mit einfachen Worten darzulegen. 8. Corpus Juris 
Hungarici. Millennarausgabe. Bd. d. J. 1000-1526, S. 93. 
» Seit 1526 wurde im XVI. Jahrhundert kein einziges Gesetz auf dem 
Reichstage promulgiert und publiziert. (Vgl. die betreffenden Stellen der 
Monumenta comitialia regni Hungariae.) Die Gesetze der Jahre 1536, 1553, 
1555, 1569, 1572, 1574, 1576, 1578, 1582, 1593, 1598, 1599, 1600, 1601, 
1602, 1603 und 1604 wurden insgesamt nach Auflösung des Reichstages 
sanktioniert. (S. ebenda.) Die Genehmigung der Gesetze des Jahres 1552 
brachte der König zwar selbst den Ständen, die bei ihm zur Abschieds- 
audienz erschienen waren, zur Kenntnis, doch geschah die Verkündigung
	        
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