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sam um die Verkündigung im Reichstage zu ersetzen, der
Schwerpunkt der Verkündigung auf die Über-
sendungan die Komitate übertragen”. Im XVII
auch damals nicht auf dem Reichstage ; der König hielt die Stände, wie er
sich ausdrückte, aus anderen Ursachen zurück. (8. ebenda, Bd. III, S. 344.)
Die Gesetze vom Jahre 1563 sanktionierte der König am Tage der Auf-
lösung des Reichstages, doch geschieht von einer Verkündigung auch dort
keine Erwähnung. (Ebenda, Bd. IV, 8.438.) Aus alledem erhellt, daß die
Reichstage bereits aufgelöst waren, als die Sanktionierung der Dekrete ge-
schah, und so konnten sie dem Reichstage nicht vorgelegt und auch dort
nicht verkündigt werden. Vgl. Joö a. a. 0.
»* Ein lebhafter Beweis dafür ist der GA. 11:1550, woraus zugleich
der von der rechtskräftigen Publikation abweichende Begriff der Promul-
gation ersichtlich ist. Seinerzeit war die rechtskräftige Verkündigung eine
solennis editio auf dem Reichstage, hier jedoch schreibt das Gesetz vor,
das vom König bekräftigte Dekret solle unter seinem Siegelden
Komitaten zugeschickt werden. (Übrigens scheint in dieser
Zeit die Siegelung das wesentlichste Element der Sanktionierung gewesen
zu sein, was auch das Schicksal des Tripartitums von WERBOCZY zeigt.
Vgl. Tımon a.a.0.) Die den Komitaten übersendeten Exemplare waren
also sämtlich vom König unterzeichnete und gesiegelte Originalexemplare.
Der GA. 11: 1550 sagt übrigens an hierauf bezüglicher Stelle wörtlich
folgendes: ($ 3.) „Tandemque his peractis, absolutisque, generalem con-
ventum omnibus regni statibus majestas sua indicat, ineoque conven-
tu recognitum, atque absolutum opus decretorum hujusmodi reformatorum,
publice coram cunctis perlegendum, promulgandum-
que exhibeat. ($4.) Atque ita omnibus omnium ordinum, et statuum
suffragiis, unanimique consensu, voluntate, atque approbatione, si quae
adhuc in ipsis decretis sic recognitis addenda, minuenda, vel aliter vide-
buntur esse immutanda; addantur, minuantur, atque immutentur, totumque
opus ipsum perficiatur, ac per suam majestatem demum confirmetur, in sin-
gulosque comitatus sub sigillo suae majestatistrans-
mittatur; ad solidam, perpetuamque omnium temporum observationem.*
— Laut dem GA. 15:1553: „... authoritate sua regia approbet, confirmet,
et promulget.‘“ ($2,) — Laut dem GA. 380:1563: „... et postea in
proxime futura diaeta, publico regni consensu et approbatione, publi-
care, et clementer confirmare.* Es scheint sogar vor der Schlacht bei
Mohäcs zu Beginn des XVI. Jahrhunderts Gebrauch gewesen zu sein, die
authentischen Exemplare der Gesetze an die Komitate zur Verkündigung
zu senden. Dies erhellt aus dem Vorwort zum Tripartitum von WERBOCZY,
wonach der König je ein auf Pergament geschriebenes Exemplar desselben