— 1831 —
Was nun die Gesetze vom Jahre 1723 anbelangt, wurde
deren Inschriftfassung und Versehung mit der Einleitung und mit
suiv. — LABAND a. a.0. Bd. II, 8. 17f. — Jo6 a.a.0. S. 98f. — Über
den Begriff der Promulgation s. noch FLEISCHMANN, Der Weg der Gesetz-
gebung in Preußen. Breslau 1898, S. 68f. — LIEBENOWw a.a.0. S.61f. —
Lukas a. a. 0. 8. 4f.)
Noch schwieriger sind die Verhältnisse bei uns, wo archivarische Be-
weise für den auch sonst nicht einheitlichen Gebrauch der früheren Zeiten
fehlen. Die Geschichte unserer Reichstage im XVIII. Jahrhundert jedoch
ist noch nicht vollständig bearbeitet und die ganze Frage ist bisher kaum
beachtet worden. Joö allein war es, der sich bis jetzt bei unseren Gesetzen
an die obigen scharfen Unterscheidungen heranwagte, obzwar auf diese
Notwendigkeit bereits Kıss aufmerksam macht. A.a. 0.8.4. — Eine ganz
besondere Beachtung schenkt dieser Frage KmMETY, der sie auf rechtsge-
schichtlichen Grundlagen behandelt. A.2.0. 8. 10f.
Die Rechtsverhältnisse, die sich im XVII. Jahrhundert gestalteten, dauer-
ten bei uns bis 1836, wann die rechtskräftige Verkündigung wiederum mit der
solennis editio zusammenfällt, indem das Gesetz mit der Anzeige der Sank-
tionierung und der Verlesung im Reichstage in Kraft tritt. Die Versen-
dung der beglaubigten Abschriften an die Munizipien bleibt zwar auch
fernerhin aufrecht, aber ihr Zweck ist bloß die authentische Bekanntmachung,
und als Verkündigung liegt ihr nunmehr keine rechtliche Bedeutung
bei. (8. Jo6 a.a.0. S. 216.) — Franz DeAR sagt 1865, daß die entstan-
denen Gesetze bei uns nicht von den Gerichten pflegen kundgemacht zu
werden, sondern nach deren Sanktionierung sofort auf dem Reichstage selbst,
und dies wird als ihre wirkliche Publikation betrachtet; dann
werden sie in den vom König unterfertigten Originalexemplaren sämtlichen
Munizipien des Landes im Wege der betrefienden obersten Regierungsbe-
hörden versendet. (Ein Beitrag zum ungarischen Staatsrecht. Pest 1865,
S. 198.) — Der gründliche Kenner des ungarischen Rechtes Ianaz FRANK
schreibt 1845: „Bei uns geschieht die Verkündigung der Gesetze auf dem
Reichstage und neuerdings in Begleitung eines königlichen Reskriptes
bei jedem Munizipium in der Generalversammlung.“ „Schon seit 1695 wer-
den die Gesetze ingedruckten Exemplaren durch die königliche Hof-
kanzlei versendet, jedoch unter großem Siegel und mit den gewohnten
Unterschriften. Früher ist dies nur einmal mit dem IV. Gesetz des Königs
Maximilian geschehen. [Vgl. darüber Jossprnus NıcoLAuUs KOVACHICH,
Lectiones variantes decretorum. P. 12.] Wegen der doppelten Verkündi-
gung kann jedoch auch die Frage aufgeworfen werden, ob jemand, wenn er
ein günstigeres Gesetz wünschte, dies vorderzweiten Verkündi-
gung fordern könne. Darauf kann geantwortet werden, daß in zweifel-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVTI. 2. 13