Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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dem Schlusse von der königlich-ungarischen Hofkanzlei besorgt, 
und am 19. Juni wurden dieselben vom König unterfertigt und 
haften Fällen die Begünstigung des Gesetzes eher erweitert 
werden muß. (Favores legum ampliandi, odia restrin- 
genda sunt.) „A’ közigazsäg törvenye Magyarhonban. [Das Gesetz der 
allgemeinen Gerechtigkeit im Ungarlande.] Buda 1845, T. I, S. 53 f. 
Die Verkündigung wurde zuerst vom GA. III: 1868 geregelt und zwar 
derart, daß die Rechtswirkung des Gesetzes mit der Eintragung in das zu 
diesem Zwecke begründete Gesetzblatt begann, im übrigen wurde auch die 
Verkündigung auf dem Reichstage belassen, jedoch ebenso der rechtlichen 
Bedeutung der rechtskräftigen Verkündigung beraubt, wie im XVIII Jahr- 
hundert die solennis editio. D. h. das Kontrollrecht des Reichstages und 
die Verkündigung wurde wiederum voneinander getrennt. Danach ist die 
Promulgation des Gesetzes ein Gesetzgebungsakt, seine Publikation jedoch 
eine Handlung der vollziehenden Gewalt geworden. (Vgl. ARTHUR JELLI- 
NER, A törvenyek kihirdetese a magyar közjog szempontjäböl. [Die Ver- 
kündigung der Gesetze vom Gesichtspunkte des ungarischen Staatsrechtes.) 
[(Jogtudomänyi Közlöny. Jahrg. VI, Budapest 1881.] S. 435f.) — Im GA. 
Xll1l: 1870 fiel die rechtskräftige Verkündigung von Neuem mit der solen- 
nis editio zusammen. Doch wurde die Versendung der beglaubigten Ab- 
schriften der Gesetze und je eines Exemplares des Reichsgesetzblattes (Or- 
szägos Törvenytär) von Amtswegen an die Munizipien belassen, ohne daß 
dieser irgendwelche Rechtswirksamkeit zugeschrieben wurde. — Schließlich 
wurde vom GA. LXVI: 1881 wieder die Verkündigung im Wege des Ge- 
setzblattes ins Leben gerufen und die Kundmachung auf dem Reichstage 
abgeschafft. Kein Wunder, wenn diese mannigfaltigen Abänderungen in 
der Art der Verkündigung zu so verworrenen Begriffen führten, 
Heutzutage fällt in den konstitutionellen Monarchien der Akt der Pro- 
mulgation mit dem der Sanktionierung zusammen. Indem der König das 
Gesetz in eine Urkunde faßt, bezeugt er dadurch nicht nur, daß er den 
Beschluß des Reichstages genehmigt und bekräftigt, d.h. sanktioniert hat 
sondern auch, daß das Gesetz unter Beibehaltung der verfassungsmäßigen 
Formalitäten zustande gekommen ist. Deshalb wird auch in den monarchi- 
schen Verfassungen die Sanktionierung und Promulgation nicht besonders 
erwähnt. Demgegenüber ist nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 17) 
und der französischen Verfassung Sanktionierung, Promulgation (Ausferti- 
gung, promulgation) und Kundmachung (Verkündigung, publication) streng 
voneinander getrennt. Das deutsche Reichsgesetz wird vom Bundesrat sank- 
tioniert, dagegen steht dem Kaiser das Recht der Ausfertigung und Verkündi- 
gung zu. In Frankreich besitzen die Kammern das Recht, die Gesetze zu sank- 
tionieren, während die Promulgation vom Präsidenten und die Publikation vom
	        
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