Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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fikationen zu verlesen. Daraus folgt, daß sie die Artikel als verlesen 
betrachteten. Dieses Verfahren wich gewiß nicht bedeutend ab von 
der heutigen dritten Lesung der Gesetze oder von den Nachmittags- 
verhandlungen der Komitatsgeneralversammlungen. Die Promulga- 
tion ging aber prinzipiell dennoch regelrecht vor sieh. Donnernde 
Vivatrufe schlossen den feierlichen Akt, in dessen Rahmen die Ge- 
setze aus der Hand des königlichen Kommissärs durch die Hand des 
Primas zu demjenigen gelangten, der der gesetzliche Hüter dersel- 
ben war: zum Palatin®”. 
Die Gültigkeit der Gesetze vom Jahre 1723 
begann aber sonder Zweifel mit deren rechts- 
kräftiger Verkündigung, und nicht mit der solennis 
editio, der Vorlegung im Reichstage. Nach dem damaligen Ge- 
brauch bestand jedoch diese rechtskräftige Verkündigung (publi- 
catio) darin, daß die vom König unterfertigten und gesiegelten 
Originalexemplare den Komitaten, den Behörden und den kirch- 
lichen und weltlichen Würdenträgern zugesandt wurden, die eine 
Einberufung zum Reichstage erhalten hatten®. Die Bedeutung 
dieses Verfahrens war, den Zuhausegebliebenen gleichsam zur 
9” 8. ebenda. — Aufklärung über die solennis editio des XVIII. Jahr- 
hunderts finden wir bei STEPHANUS KAPRINAI, Hungaria Diplomatica Tem- 
poribus Mathiae de Hunyad Regis Hungariae. Pars I. Vindobonae 1767, 
p. 316. squ. Hier ist in liber II, dissertatio IL, caput 1. unter der Über- 
schrift „De Comitiis Hungarorum generatim“ (p. 311. squ.) der Bericht eines 
Jesuitenpaters über die Beratungsform der Reichstage im XVIII. Jahrhun- 
dert zu lesen, der als Ablegat an dem Reichstage 1764/65 teilgenommen 
hatte. — Vgl. Kerkszy a.a.0. S. 62. 
#8 Ebenso Tımon a.a.O. S.638f. Die Richtigkeit unserer Ansicht wird 
auch bewiesen durch folgende Stelle aus der Zuschrift der ungarischen Hof- 
kanzlei (s. oben Anm.48): „Cuiusmodi diaetales articuli seu constitutiones ... 
universis statibus regni ad ipsam diaetamconvocarisolitis 
transmitti sicque publicari deberent, ...“ Vgl. noch oben 8.159. — Nach 
JOHANN KIıRALY wurden die Dekrete nur den Magnaten zugesendet, die 
auf dem Reichstage persönlich nicht erscheinen konnten. Magyar alkot- 
mäny-es jogtörtenet. [Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte.] .Bd. 1. 
Budapest 1908, S. 579.
	        
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