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fikationen zu verlesen. Daraus folgt, daß sie die Artikel als verlesen
betrachteten. Dieses Verfahren wich gewiß nicht bedeutend ab von
der heutigen dritten Lesung der Gesetze oder von den Nachmittags-
verhandlungen der Komitatsgeneralversammlungen. Die Promulga-
tion ging aber prinzipiell dennoch regelrecht vor sieh. Donnernde
Vivatrufe schlossen den feierlichen Akt, in dessen Rahmen die Ge-
setze aus der Hand des königlichen Kommissärs durch die Hand des
Primas zu demjenigen gelangten, der der gesetzliche Hüter dersel-
ben war: zum Palatin®”.
Die Gültigkeit der Gesetze vom Jahre 1723
begann aber sonder Zweifel mit deren rechts-
kräftiger Verkündigung, und nicht mit der solennis
editio, der Vorlegung im Reichstage. Nach dem damaligen Ge-
brauch bestand jedoch diese rechtskräftige Verkündigung (publi-
catio) darin, daß die vom König unterfertigten und gesiegelten
Originalexemplare den Komitaten, den Behörden und den kirch-
lichen und weltlichen Würdenträgern zugesandt wurden, die eine
Einberufung zum Reichstage erhalten hatten®. Die Bedeutung
dieses Verfahrens war, den Zuhausegebliebenen gleichsam zur
9” 8. ebenda. — Aufklärung über die solennis editio des XVIII. Jahr-
hunderts finden wir bei STEPHANUS KAPRINAI, Hungaria Diplomatica Tem-
poribus Mathiae de Hunyad Regis Hungariae. Pars I. Vindobonae 1767,
p. 316. squ. Hier ist in liber II, dissertatio IL, caput 1. unter der Über-
schrift „De Comitiis Hungarorum generatim“ (p. 311. squ.) der Bericht eines
Jesuitenpaters über die Beratungsform der Reichstage im XVIII. Jahrhun-
dert zu lesen, der als Ablegat an dem Reichstage 1764/65 teilgenommen
hatte. — Vgl. Kerkszy a.a.0. S. 62.
#8 Ebenso Tımon a.a.O. S.638f. Die Richtigkeit unserer Ansicht wird
auch bewiesen durch folgende Stelle aus der Zuschrift der ungarischen Hof-
kanzlei (s. oben Anm.48): „Cuiusmodi diaetales articuli seu constitutiones ...
universis statibus regni ad ipsam diaetamconvocarisolitis
transmitti sicque publicari deberent, ...“ Vgl. noch oben 8.159. — Nach
JOHANN KIıRALY wurden die Dekrete nur den Magnaten zugesendet, die
auf dem Reichstage persönlich nicht erscheinen konnten. Magyar alkot-
mäny-es jogtörtenet. [Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte.] .Bd. 1.
Budapest 1908, S. 579.