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ist ($ 3 des GA. LXVI: 1831), nicht notwendig, daß der König
die darin eingetragenen Gesetze noch einmal besonders unterzeichne.
Für die Identität des sanktionierten Originalexemplares und des
in das Reichsgesetzblatt eingetragenen Textes ist der Minister des
Innern verantwortlich, der jede einzelne Nummer des Blattes unter
seinem Siegel herausgibt. So ist der alte Brauch, die vom Könige
durch Unterfertigung und Siegel sanktionierten Originalexemplare
der Gesetze den Munizipien zu übersenden, überflüssig geworden.
Wie wir also sehen, stand an Stelle der Eintragung in das Or-
szägos Törvenytär in früheren Zeiten die Versendung der Dupli-
kate, Triplikate und so weiter an die Munizipien.
Vom rechtlichen Standpunkte ist also das
am 19. Juni 1723 sanktionierte handschriftliche
Gesetzexemplarnaturgemäßdasselbe, wieheut-
zutage das vom König sanktionierte Original-
exemplar.
3. Die rechtliche Natur der im Jahre 1724 ver-
sendeten gedruckten Originalexemplare. Was die
rechtliche Natur der vom Februar 1724 angefangen versendeten
gedruckten, jedoch vom König unterzeichneten und gesiegelten
Gesetzestexte betrifft, unterliegen sie der nämlichen Beurteilung,
wie der in das Reichsgesetzblatt (Orszagos Törvenytär) eingetra-
gene allgemein glaubwürdige Text. Die Rechtswirkung ist bei
beiden Arten dieser Texte dieselbe: die Rechtsgültigkeit des Ge-
setzes zählt von ihrem Erscheinen!®, und außerdem haben sie eine
formelle Beweiskraft. Der ganze Unterschied zwischen ihnen ist
ein formeller. Die im Jahre 1724 herausgegebenen gedruckten
Texte als Duplikate usw. sind gleichfalls Originale. Das ist
108 Das ist die formelle Gesetzeskraft; die materielle Gesetzeskraft kann
auch später eintreten, wenn nämlich das Gesetz nicht am Tage der Ver-
kündigung in Kraft tritt. Vgl. darüber GROSSCHMID a. a. O. S. 112f. —
VıKTor Jaszı, A magyar közigazgatäsi jog alapvonalai. [Grundzüge des
ungarischen Verwaltungsrechtes.] Bd. I. Debrecen 1907, S. 123. — ÜSEKEY,
A magyar törveny. [Das ungarische Gesetz.] S. 61 f.