Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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ist ($ 3 des GA. LXVI: 1831), nicht notwendig, daß der König 
die darin eingetragenen Gesetze noch einmal besonders unterzeichne. 
Für die Identität des sanktionierten Originalexemplares und des 
in das Reichsgesetzblatt eingetragenen Textes ist der Minister des 
Innern verantwortlich, der jede einzelne Nummer des Blattes unter 
seinem Siegel herausgibt. So ist der alte Brauch, die vom Könige 
durch Unterfertigung und Siegel sanktionierten Originalexemplare 
der Gesetze den Munizipien zu übersenden, überflüssig geworden. 
Wie wir also sehen, stand an Stelle der Eintragung in das Or- 
szägos Törvenytär in früheren Zeiten die Versendung der Dupli- 
kate, Triplikate und so weiter an die Munizipien. 
Vom rechtlichen Standpunkte ist also das 
am 19. Juni 1723 sanktionierte handschriftliche 
Gesetzexemplarnaturgemäßdasselbe, wieheut- 
zutage das vom König sanktionierte Original- 
exemplar. 
3. Die rechtliche Natur der im Jahre 1724 ver- 
sendeten gedruckten Originalexemplare. Was die 
rechtliche Natur der vom Februar 1724 angefangen versendeten 
gedruckten, jedoch vom König unterzeichneten und gesiegelten 
Gesetzestexte betrifft, unterliegen sie der nämlichen Beurteilung, 
wie der in das Reichsgesetzblatt (Orszagos Törvenytär) eingetra- 
gene allgemein glaubwürdige Text. Die Rechtswirkung ist bei 
beiden Arten dieser Texte dieselbe: die Rechtsgültigkeit des Ge- 
setzes zählt von ihrem Erscheinen!®, und außerdem haben sie eine 
formelle Beweiskraft. Der ganze Unterschied zwischen ihnen ist 
ein formeller. Die im Jahre 1724 herausgegebenen gedruckten 
Texte als Duplikate usw. sind gleichfalls Originale. Das ist 
108 Das ist die formelle Gesetzeskraft; die materielle Gesetzeskraft kann 
auch später eintreten, wenn nämlich das Gesetz nicht am Tage der Ver- 
kündigung in Kraft tritt. Vgl. darüber GROSSCHMID a. a. O. S. 112f. — 
VıKTor Jaszı, A magyar közigazgatäsi jog alapvonalai. [Grundzüge des 
ungarischen Verwaltungsrechtes.] Bd. I. Debrecen 1907, S. 123. — ÜSEKEY, 
A magyar törveny. [Das ungarische Gesetz.] S. 61 f.
	        
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