Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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eben der Unterschied zwischen Abschrift und Duplikat, daß die 
erstere nicht zugleich ein Original ist. Der im Reichsgesetzblatt 
veröffentlichte Text ist jedoch eine beglaubigte Abschrift, so- 
mit kein Original, doch muß wiederholt werden, daß er im Hin- 
blick auf seine Rechtsgültigkeit und Rechtswirkung nichts weni- 
ger ist, als wenn er ein vom König unterfertigtes und gesiegeltes 
Duplikat wäre. 
Ginge zum Beispiel heute irgendein, vom König sanktionierter 
Originaltext zugrunde, so änderte dies an der Rechtsgültigkeit des 
in das Orszägos Törvenytär eingetragenen Textes ebensowenig, wie 
irrelevant die Existenz des sanktionierten handschriftlichen Origi- 
nalexemplares neben den in Duplikaten usw. vorhandenen ge- 
druckten Originaltexten der Gesetze vom Jahre 1723 ist. 
4. Folgen der rechtlichen Natur des handschrift- 
lichen Originalexemplares. Es kann jedoch nicht geleugnet 
werden, daß dies das erste Original der Gesetze vom Jahre 1723 
ist. Die Bedeutung dieses Exemplares verliert nichts dadurch, 
daß daneben dem damaligen Verkündigungsbrauch entsprechend 
gedruckte Originale, Duplikate herausgegeben wurden. Um es 
noch einmal zu betonen, unterliegt dieses erste hand- 
schriftliehe Originalexemplar derselben Beurtei- 
lung, wie heute das mit der Unterfertigung und dem 
Siegel des Königs sanktionierte einzige Original. 
Und gesetzt den Fall, Karl wäre nach der Sanktionierung 
oder nach der feierlichen Vorlegung im RBeichstage gestor- 
ben, ohne die von den sanktionierten handschriftlichen Original- 
exemplaren angefertigten Druckexemplare zu unterzeichnen, zu 
siegeln und den Munizipien zu versenden und auf diese Art zu 
verkündigen'": wären die Gesetze vom Jahre 1723 trotzdem in 
Rechtskraft erwachsen? Hätte dann Maria Theresia im Sinne der 
104 Auf diegen interessanten Umstand hat mich der Konzipist im Mini- 
sterium des Innern, Herr NIKOLAUS UDVARDY freundlichst aufmerksam ge- 
macht.
	        
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