— 1839 —
Pragmatischen Sanktion den Thron bestiegen? Die Antwort kann
ohne Bedenken nur bejahend sein, denn das Gesetz existierte ja
wesentlich, die Einigung des Königs- und Reichstagswillens war
mit der Tatsache der Sanktionierung geschehen, all dies war unter
den gesetzlichen Formen vor sich gegangen, davon hatte sich der
Reichstag durch die solennis editio legis überzeugt. Die Muni-
zipien hätten in diesem Falle die Gesetze wahrscheinlich von
Karls Nachfolger erhalten. Es wäre derselbe Fall gewesen, wie
wenn heutzutage der Herrscher zwischen der Sanktionierung eines
Gesetzes und seiner Verkündigung im Orszägos Törvenytär stürbe.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß das sanktionierte Gesetz den-
noch Gesetz, und daß die Verkündigung als Vollziehungsakt auf
entsprechende Art durchgeführt würde.
Doch gehen wir weiter. Es können analoge Fälle aus der
Gegenwart ebenso, wie aus der Vergangenheit angeführt werden
für die oben behandelte Inkrafttretung des sanktionierten hand-
schriftlichen Gesetzestextes vom Jahre 1723.
Heutzutage kann ein Gesetz rechtsgültig zustandekommen
auch vor seinem tatsächlichen Erscheinen im Reichsgesetzblatte.
Das Gesetz wird nämlich als verkündigt und rechtsgültig zustande-
gekommen betrachtet an dem im Reichsgesetzblatte ersichtlichen
Tage seines Erscheinens!®. Dieser Tag beginnt mit Ablauf der
letzten Stunde des vorhergehenden Tages, und so ist das rechts-
gültige Zustandekommen des Gesetzes von da an zu rechnen, d.h.
von einem Zeitpunkte, in welchem die öffentliche Kundmachung !*
105 Laut $ 4 des GA. LXVI: 1881: „Inwieferne der Zeitpunkt, an wel-
chem die Wirksamkeit irgend eines Gesetzes beginnt, in dem Gesetze selbst
nicht bestimmt, oder die Festsetzung des Termines dem Ministerium nicht
überlassen worden ist, beginnt die bindende Kraft eines jeden Gesetzes
am 15. Tage nach der Kundmachung des Gesetzes in der Landes-Gesetz-
sammlung, weshalb auch auf jeder Nummer der Gesetzsammlung der Tag
der Hinausgabe desselben anzusetzen ist“. (Amtliche Übersetzung des kön.
ung. Ministeriums des Innern. Landes-Gesetzsammlung für
das Jahr 1881. [Später richtiger: Reichsgesetzsammlung!))
106 Im Sinne des $ 1 des GA. LXVI: 1881: „Jedes Gesetz wird, sobald