Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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nach menschlicher Berechnung noch gar nicht geschehen konnte. 
Wenn nun das Gesetz verfügt, daß es am Tage seines Erscheinens 
ın Kraft tritt, dann fällt nicht nur die formelle Gesetzeskraft, 
sondern auch die materielle Wirkungskraft auf einen Zeitpunkt, 
nämlich auf den ersten Augenblick des ersichtlichen Erscheinungs- 
tages, in dem das Gesetzblatt tatsächlich noch gar nicht erschie- 
nen ist. In allen diesen Fällen stehen wir also rechtsgültig zu- 
standegekommenen Gesetzen gegenüber, die noch gar nicht er- 
schienen, noch gar nicht kundgemacht worden waren!” „Laut 
dem ungarischen Staatsrecht — bemerkt sehr treffend JULIUS J06 
— ist de rechtskräftige Verkündigung keine wahr- 
haftige, sondern bloß eine formelle Verkündigung, die Rechtskraft 
ist nicht an die tatsächliche Kundmachung, sondern an einen ge- 
wissen Zeitpunkt gebunden, in der Voraussetzung, 
daß die Verordnung des Gesetzes, durch welches das tatsächliche 
Erscheinen des Gesetzblattes befohlen wird, zu gehöriger Zeit 
auch durchgeführt werde“ 1%, 
Per analogiam können wir sagen, daß, als Karl das von ihm 
sanktionierte Exemplar der Gesetze vom Jahre 1723 seinem zu 
diesem Zwecke entsendeten königlichen Kommissär zur solennis 
editio auf dem Reichstage, dann zur Übergabe an den Hofkanzler 
behufs Drucklegung und Versendung an die Munizipien übergeben 
hatte, darin ein Verkündigungsbefehl enthalten war, und daß auf 
diese Art das Gesetz auch im Falle seines etwa inzwischen ein- 
getretenen Todes in Rechtskraft erwachsen wäre in der Voraus- 
es mit der Sanktion Seiner Majestät versehen ist, durch die Regierung in 
der Landes-Gesetzszammlung allsogleich kundgemacht“. Was unter 
dieser Kundmachung oder unter diesem Erscheinen zu verstehen ist, ob 
z. B. das tatsächliche Erscheinen oder die Vollziehung der Versendung usw., 
darüber schweigt das Gesetz. 
107 S. die scharfsinnigen Erörterungen von GROSSCHMID (a. a. OÖ. S.107£.) 
und Jo6 (a. a. O. S. 217f£.). 
108 A. a. O. S. 220. — Über den Begriff der materiellen und formellen 
Verkündigung vgl. LIEBEnow a. a. O. S. 57. — Lukas a. a. 0.8, Tf.
	        
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