Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Eine derartige Schlußfolgerung ist, daß der sanktionierte 
Originaltext und der des verkündigten Gesetzes 
buehstäblich übereinstimmen müssen. Heute, wo die 
Verantwortung für die buchstäbliche Übereinstimmung des im 
Reichsgesetzblatt (Orszäagos Törvenytär) erschienenen, allgemein 
glaubwürdigen Gesetzestextes mit dem sanktionierten Originalge- 
setze, dessen beglaubigte Abschrift das Reichsgesetzblatt bringt, 
der Minister des Innern trägt, ist die Übereinstimmung durch 
die ministerielle Verantwortlichkeit gesichert. Freilich kommen 
trotzdem auch bei der größten Vorsicht sog. „Druckfehler“ vor, 
die verschiedener Natur sein können, doch interessieren uns hier 
bloß diejenigen, die in dem im Gesetzblatte abgedruckten Texte 
erscheinen, wodurch ein Unterschied zwischen diesem und dem 
sanktionierten Originaltexte entsteht. 
Die Verfassungen verfügen nirgends im Hinblick auf die Ge- 
setzespublikationsfehler. Bei uns und im Deutschen Reiche ist 
es Brauch, daß in solchen Fällen einer folgenden Nummer des 
Gesetzblattes ohne jedwede Unterschrift ein Berichtigungszettel 
beigelegt wird. Dies ist unstatthaft, da der im Gesetzblatte ein- 
getragene Text allgemein glaubwürdig ist, wofür gerade der Mi- 
nister des Innern haftet, weswegen er jede Textänderung mit seiner 
Unterschrift beglaubigen müßte. Daß bei solchen Gelegenheiten 
kein neues Gesetz gefordert wird, beruht wiederum gerade auf 
jener Auffassung, wonach die Durchführung der Verkündigung 
nicht als streng genommenes (Gesetzgebungsverfahren, sondern 
bloß als Vollziehungsakt: als Vollziehung des Verkündigungsbe- 
fehles des Herrschers betrachtet wird!!®. Bei uns war in letzter 
110 Ein besonders großes Aufsehen erregte seinerzeit die Berichtigung 
der deutschen Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 in einer 
Nummer des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1898,- also nach sieben Jahren. 
— 8, tiber den Druckfehler LABAnD a. a. O. Bd. II, S. 58f. — TEZNER 
a. & O. 8. 52f. — FLEISCHMANN a. a. 0. 8.98f. — LuKasa. a. 0. S. 232f, 
— DERSELBE, Fehler im Gesetzgebungsverfahren. (S.-A. aus dem „Recht*.) 
Hannover 1907. — Jo6 a. a. O. 8. 237 f. — Anschürz, Fälle und Fragen 
des Staats- und Verwaltungsrechts. Berlin 1911, 8. 2 £.
	        
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