Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Zeit der rote Fehlerberichtigungszettel im Orszägos Törvenytär 
eine besonders häufige Erscheinung, was die Regierung in sehr 
richtiger Weise bewog, neuerdings seit dem GA. LII:1913 (der 
GA. XLIX und L:1913 waren mit Schreibmaschine geschrieben) 
dem König keinen handschriftlichen Text zu unterbreiten, sondern 
den für das Orszagos Törvenytär bestimmten Druckbogen, und 
zwar auf Schöpfpapier in Großbogenformat gedruckt, der den 
Promulgationstext: die Einleitung und die Sanktionierungsklausel 
lithographiert enthält. Seine Majestät unterfertigt und siegelt 
dieses Exemplar und so kann nun der Fall, daß der sanktionierte 
und kundgemachte Text voneinander abweichen, nicht mehr ein- 
treten !., 
Was nun die Exemplare der Gesetze vom Jahre 1723 betrifft, 
so folgt aus Obigem naturgemäß, daß auch bei diesen keine Ab- 
weichungen zwischen dem Texte der sanktionierten handschrift- 
lichen Original- und der verkündigten Druckexemplare sein dürfen. 
Der Unterschied ist insgesamt der, daß hier auch die vom König 
ausgefertigten, unterzeichneten und gesiegelten Druckexemplare 
Originale waren, so daß eine Abweichung von dem sanktionierten 
handschriftlichen Originaltexte keiner juristischen Beurteilung 
unterliegen kann. 
Vom rechtlichen Standpunkte ist es nämlich eine sich aus 
dem oben vorausgeschickten Ausgangsprinzip ergebende Folge, 
daß die Rechtsgültigkeit sowohl heute, wie früher an den ver- 
kündigten Gesetzestext geknüpftist. Heute wird 
also der im Gesetzblatte erscheinende Text in Rechtskraft er- 
wachsen, selbst wenn er von dem sanktionierten Originale ab- 
weicht. Während es aber heute notwendig ist, daß die Berich- 
ıı Hie und da finden sich auch schon vor dem GA. LII: 1913 ge- 
druckte Originalexemplare. So der GA. LXVI: 1912 und XLII: 1913. — 
Vgl. CszKkey, A pragmatica sanctio irott eredetijeröl. [Über das hand- 
schriftliche Original der Pragmatischen Sanktion.) Pesti Hirlap vom 14. Juni 
1914, S. 35.
	        
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