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Zeit der rote Fehlerberichtigungszettel im Orszägos Törvenytär
eine besonders häufige Erscheinung, was die Regierung in sehr
richtiger Weise bewog, neuerdings seit dem GA. LII:1913 (der
GA. XLIX und L:1913 waren mit Schreibmaschine geschrieben)
dem König keinen handschriftlichen Text zu unterbreiten, sondern
den für das Orszagos Törvenytär bestimmten Druckbogen, und
zwar auf Schöpfpapier in Großbogenformat gedruckt, der den
Promulgationstext: die Einleitung und die Sanktionierungsklausel
lithographiert enthält. Seine Majestät unterfertigt und siegelt
dieses Exemplar und so kann nun der Fall, daß der sanktionierte
und kundgemachte Text voneinander abweichen, nicht mehr ein-
treten !.,
Was nun die Exemplare der Gesetze vom Jahre 1723 betrifft,
so folgt aus Obigem naturgemäß, daß auch bei diesen keine Ab-
weichungen zwischen dem Texte der sanktionierten handschrift-
lichen Original- und der verkündigten Druckexemplare sein dürfen.
Der Unterschied ist insgesamt der, daß hier auch die vom König
ausgefertigten, unterzeichneten und gesiegelten Druckexemplare
Originale waren, so daß eine Abweichung von dem sanktionierten
handschriftlichen Originaltexte keiner juristischen Beurteilung
unterliegen kann.
Vom rechtlichen Standpunkte ist es nämlich eine sich aus
dem oben vorausgeschickten Ausgangsprinzip ergebende Folge,
daß die Rechtsgültigkeit sowohl heute, wie früher an den ver-
kündigten Gesetzestext geknüpftist. Heute wird
also der im Gesetzblatte erscheinende Text in Rechtskraft er-
wachsen, selbst wenn er von dem sanktionierten Originale ab-
weicht. Während es aber heute notwendig ist, daß die Berich-
ıı Hie und da finden sich auch schon vor dem GA. LII: 1913 ge-
druckte Originalexemplare. So der GA. LXVI: 1912 und XLII: 1913. —
Vgl. CszKkey, A pragmatica sanctio irott eredetijeröl. [Über das hand-
schriftliche Original der Pragmatischen Sanktion.) Pesti Hirlap vom 14. Juni
1914, S. 35.