Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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tigung der Abweichung auf dem Rechtswege geschehe, und zwar 
als Regierungsakt der vollziehenden Gewalt: war im Jahre 1723 eine 
Abweichung rechtlich nieht einmal möglich, denn die verkündigten 
Exemplare, an die die Rechtskraft geknüpft war, waren keine be- 
glaubigten Abschriften, wie heute die Texte des Gesetzblattes, 
sondern Originale, Duplikate usw., deren alleinige Glaubwürdig- 
keit außer durch die Unterschrift und das Siegel des Königs noch 
bekräftigt wurde durch den Umstand, daß mit ihnen der Gesetz- 
gebungsakt beendigt war, und daß von ihnen die bindende Kraft 
des Gesetzes ausging. 
Auf Grund all dessen ist es unsere endgültige Folgerung, daß 
das Vorhandensein des sanktionierten handschrift- 
lichen Originalexemplares irrelevant ist, was aber 
seinen Wert für die Urkundenlehre und Verfassungs- 
geschichte, den sämtliche sanktionierte Original- 
exemplare unserer Gesetze besitzen, nichtim gering- 
sten beeinträchtigt". 
112 Zu derselben Schlußfolgerung kam ich in meiner oben erwähnten 
Abhandlung im Pesti Hirlap vom 14. Juni 1914 ohne den Inhalt der im 
Oktoberheft 1897 der Szäzadok erschienenen äußerst wertvollen Studie THAL- 
ıöczys „Az 1722/3. magyar orszäggyüles törvenyeinek közzeteteleröl [Über 
die Kundmachung der Gesetze des ungarischen Reichstages 1722/3] gekannt 
zu haben. Von der Studie selbst besaß ich Kenntnis, doch interessierte 
mich, der ich mich mit dem ungarischen Thronfolgerechte befaßte, diese 
Frage nicht näher. Als dann in der ersten Hälfte des Juni 1914 mit dem 
Auftauchen des ersten handschriftlichen Originals der Gesetze vom Jahre 
1723 auch mein Name in die Tagespresse geriet, sah ich mich, um die Irr- 
tümer zu zerstreuen, zu einer kleineren und rasch verfertigten Äußerung 
gezwungen, in der ich andeutete, daß weder die kurze Zeit, noch der Ort 
zur wissenschaftlichen Erörterung der Frage geeignet seien, doch versprach 
ich, von dem Ergebnis meiner diesbezüglichen Forschungen an entsprechen- 
dem Orte in einer wissenschaftlichen Abhandlung Rechenschaft zu geben. 
So geschah es, daß ich mich in meinem Artikel auf die oben erwähnte Studie 
THALLöOZYs, welche dieser Frage gewidmet ist und die Wirkungen erwägt, 
die sich an ein etwaiges Auftauchen des handschriftlichen Originals 
der Gesetze vom Jahre 1723 knüpfen, nicht berufen habe. Umso größer 
war aber meine Freude, als ich später mit dem Inhalte der Studie bekanut
	        
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