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17. Juli 1722 noch nicht als unabänderlicher (pragmatischer!),
endgültiger Text betrachtet wurde.
Obige Abänderungen sind ebenso in den kundgemachten ge-
druckten Texten enthalten.
Natürlich fehlt im Gesetze der ganze Absatz nach dem
Schlußworte „intelligendam“ des Artikel 2 der Unterbreitung, d.h.
das Datum, die Huldigung und die Unterschriften des Primas und
des Palatins, sowie auch deren kleine Rotwachssiegel, mit welchen
der die vier Foliobogen heftende orangegelbe Faden an beiden
Enden festgemacht ist. Die Auflösung der fünf großen Buch-
staben im Siegel des Palatins ist diese: C[LOMES] N[ICOLAUS]
P[ALFFY] V[ELLERIS] E[QUES]'*.
2. Das handschriftliche Originalexemplar vom
Gesichtspunkte der Urkundenlehre. Betrachten wir nun-
mehr das am 19. Juni sanktionierte und am 2. Juli dem Reichs-
tage feierlich überreichte Exemplar der Gesetze vom Jahre 1723.
Die äußere Ausstattung ist gerade nicht sehr feierlich. Der
auf gelbes, dickes Papier in Folioform geschriebene Text umfaßt
124 Seiten und ist in halbhartes Marmorpapier gebunden!?®, Auf
der Einbandstafel von späterer, archivordnender Hand herrührend:
„Artieuli Diaetales Anni 1723 N. 112. Fase: Z. Lad: M.* Fort-
laufende Handschrift von fünf Kanzlisten!?®, Auf der letzten (124.)
Seite drei Unterschriften; Carolus, Comes Nicolaus I1lles-
hazy, Josephus Sigray. Die erste ist die des Königs, die nicht,
wie gewöhnlich, mit Goldstaub bestreut ist, so wie z. B. auf sämt-
lichen gedruckten Exemplaren. Die zweite ist die des ungarischen
Hofkanzlers und die dritte die des kgl. ungarischen Hofrates und
127 Im Hinblick auf die Dorsualnote der Urkunde s. oben S. 150.
128 In solches wie es heute von den Buchbindern als Vorsatzpapier
verwendet wird.
139 8, diese Kanzlisten „Kaiserlicher und Königlicher, wie auch” Erz-
Herzoglicher, Und Dero Residenz-Stadt, Wien, Staats- und Stands Kalender,
Auf das Jahr MDCCXXI Mit einem Schematismo gezieret. Cum Privilegio
Caesareo. Wien, Reichs- und Hof-Buchdruckerey.“ S. 135 f.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIJ. 2. 14