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Schließlich noch eine Verbesserung in dem von uns mitge-
teilten Textabschnitte.e Im Schlusse des handschriftlicehen Textes
stand ursprünglich „nostrum consensum“*, welche zwei Worte mit
übergeschriebenen Zahlen (2. 1.) vertauscht wurden, da es so besser
lateinisch klingt, und so kam es dann in den gedruckten Text'®#.
Der wichtigste Unterschied zwischen dem ersten handschrift-
lichen Original und den gedruckten Originalen ist im Schluß.
Im ersteren fehlt nämlich die Aufzählung der Namen der kirch-
lichen und weltlichen Würdenträger, und in der Bekräftigungs-
klausel ist neben dem Datum bloß der Name des Hofkanzlers er-
sichtlich, was entschieden an den Brauch der Hofkanzlei des heiligen
römisch-deutschen Reiches erinnert. Es ist jedoch nicht unmöglich,
daß die Aufzählung der Reichswürdenträger im handschriftlichen
Exemplar nur wegen der großen Eile übergangen ward. Wurde
doch die Abschrift, die fünf Kanzlisten an einem Tage anfertig-
ten, mit fieberhafter Eile betrieben. Am 18. Juni sandte Stahrem-
berg die Artikel aus dem Reichstage an den König, und am näch-
sten Tage sind sie bereits sanktioniert. Außer der je eher zu
erfolgenden Erwachsung der Throvfolgeartikel in Rechtskraft be-
schleunigte die rasche Arbeit noch der Umstand, daß der König
wegen anderen Staatsangelegenheiten nach Prag reiste. Es ist
jedoch nicht ausgeschlossen, daß man die Aufzählung der heichs-
würdenträger diesmal absichtlich für die Zeit der Verkündigung
verschieben wollte!®. Konnten doch während des halbjährigen
Druckes Änderungen in den Trägern der Reichswürden vorgehen,
wie es auch geschah. So starb der Kanzler Illeshäzy noch am
10. September desselben Jahres. Sein Name fehlt daher auf den
gedruckten Exemplaren vollständig, während auf dem handschrift-
lichen Original allein sein Name steht!”.
145 5, Beilage VI, S. 230, Zeile 19.
146 Vgl. CSEKEY, A pragmatika szankci6d. [Die Pragmatische Sanktion.]
Budapesti Hirlap vom 17. Juni 1914, 8. 8.
147 Ich habe die im Landesarchiv Budapest zusammen bewahrten