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Es ist nicht wahrscheinlich, daß man auch nur denken konnte
an eine Üesetzesverkündigung, in der die Aufzählung der Reichs-
würdenträger fehlt. Ein solches Gesetz erblickte seit dem Dekrete
Ferdinands Il. vom Jahre 1625 bis zum Jahre 1848 bei uns nicht
das Licht der Welt. Die Bedeutung der Aufzählung der Reichs-
würdenträger liegt darin, daß die Gesetze in der Form eines feier-
lichen Privilegs entstanden sind. Zu dieser Feierlichkeit gehörte
jedoch die Aufnahme des Namens Praelati et Barones Regni'*,
Im Zusammenhang damit müssen wir die Bemerkung behan-
deln, die in dem 1790 erschienenen Werke unseres braven Samm-
lers MARTIN GEORG KOVACHICH steht, wonach: „Es eigentümlich
ist, daß die Bekräftigungsklausel [nämlich die des Dekretes vom
Jahre 1723] nicht von der Hand des ungarischen
Hofkanzlers stammt, wie die früheren und späteren“ !®.,
Soviel bemerkt KOVACHICH in Bezug hierauf, ohne seine Be-
hauptung näher zu begründen.
Dies veranlaßte BIDERMANN, die verschwiegenen Begründungen
KOVACHICHs zugunsten seines Lieblingsgedankens, der „Gesamt-
staatsidee*, zu verwerten. In zwei seiner Werke beruft er sich
übrigen sanktionierten Originale durchgesehen, doch enthalten mit Aus-
nahme der Exemplare vom Jahre 1715 alle damals schon die Aufzählung
der Reichswürdenträger.
148 Dies war bereits unter den Königen aus dem Hause Anjou allge-
mein gebräuchlich, obzwar es auch in den letzten Zeiten der Arpäden vor-
kommt. Doch war es späterhin bloß bei den in feierlicher Form ausge-
fertigten Dekreten üblich; es gab nämlich auch solche, die nicht feierlich
ausgefertigt waren, und bei diesen erschöpfte sich der Schluß im Datum
und in den Unterschriften. $. Kıraıy a. a. O. 8. 579.
1# „Peculiare hic est, quod hoc Diploma confirmatorium, uti complura
praecedentia, et sequentia non sit Datum per manus Aulae per
Hungariam Cancellarii.“ Vestigia Comitiorum apud Hungaros. Budae 1790,
p. 821. — Die Bekräftigungsklausel der Gesetze pflegt nämlich so datiert
zu sein: „Datum per manus fidelis nostri.. et per regnum Hungariae
aulae nostrae cancellarii“. Vgl. z. B. den Schluß der Gesetze vom Jahre
1715 und 1729.