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KoVvACHICHs Bemerkung und BIDERMANNs gesamtmonarchi-
stische Folgerungen wären besser auf die Bekräftigungsklausel des
handschriftlichen Originals gemünzt gewesen, in der außer
dem Namen des Hofkanzlers auch die Namen der übrigen Reichs-
würdenträger fehlen. Daraus hätte schon eher auf das Bestreben
gefolgert werden können, den Gebrauch der Hofkanzlei des heiligen
römisch-deutschen Reiches einzuführen, obzwar früher in der Klausel
der in Form von nicht feierlichen Privilegien ausgestellten Dekrete
die Aufzählung ebenfalls fehlt. Aber weder KovACHICH noch
BIDERMANN hatten den sanktionierten handschriftlichen Original-
text in Händen gehabt, was daraus erhellt, daß sie, wenn dies
der Fall gewesen wäre, keinen Einwand wegen der Weglassung
des Hofkanzlers erhoben hätten. Wären sie seiner habhaft ge-
wesen, sie hätten ganz gewiß dieser noch größeren Abweichung
und Ausnahme Erwähnung getan. Daß darin jedoch keinerlei
böse Absicht war, ist bewiesen durch die Aufzählung der Reichs-
würdenträger in den kundgemachten gedruckten Exemplaren.
Schließlich liegt der letzte Unterschied zwischen dem sank-
tionierten Originalexemplar und den gedruckten Originalen in den
Unterschriften.
Wie wir bereits oben bemerkt hatten, wurde das erstere von
König Karl, vom königlich-ungarischen Hofkanzler Nikolaus Gra-
fen Illeshäzy und dem vortragenden Kanzleireferendar Josef v. Sig-
ray unterfertigt. Als jedoch die Druckexemplare gegen Ende des
Jahres 1723 fertiggestellt waren und im Februar 1724 zur Ver-
sendung gelangten, wurden sie, da Illeshäzy inzwischen am 10. Sep-
lichung das sanktionierte handschriftliche Originalexemplar der Gesetz-
artikel vom Jahre 1723 nicht besessen hat, konnte er KovAcHIcH und
BIDERMANN nicht in jeder Beziehung siegreich entgegentreten. Die aus-
schlaggebenden Argumente gegen ihre Auffassung können eben aus diesem
handschriftlichen Originalexemplar geschöpft werden, woraus festzustellen
ist, daß die Kundmachung der Gesetze vom Jahre 1723 im Wege der könig-
lich-ungarischen Hofkanzlei regelrecht vor sich gegangen ist.