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Eigentümlich ist auch das Beschwerderecht der Gemeindeangehörigen
zur Wahrnehmung der Gemeindeinteressen (S. 33 f., S. 72).
Die Darstellung des Verfassers ist wohlgeordnet und verständig. Die
Benützung des Archivs des Kolonialinstituts war ihr sehr förderlich. Mit
der Wissenschaft des Öffentlichen Rechts ist die Fühlung nicht immer sehr
eng. Wo er mich zitiert, stimmt es nicht. Und bei Einrichtungen wie
Landesrat und Gouvernementsrat kann doch von vornherein ihre Bezeich-
nung als Selbstverwaltungskörper oder als Verband oder Selbstverwaltungs-
verband nicht in Frage kommen (8. 12, S. 82). „Organe“ mag man sie
nennen (S. 83), weil eben unter diesen Namen alles mögliche geht. Aber
der Name „Selbstverwaltungsorgane“ ist ihnen nicht deshalb zu verweigern,
weil sie blos „beratende Funktionen“ über Zustimmungsrechte zu gewissen
Verordnungen (S. 82), sondern deshalb, weil sie keinen Selbstverwaltungs-
körper hinter sich haben, keine juristische Persönlichkeit des öffentlichen
Rechts (S. 83). 0. M.
Geh. Justizrat Professor Dr. Triepel, Die Zukunft des Völkerrechts. Leip-
zig und Dresden 1916. B. G. Teubner. 30 S.
Es handelt sich um einen Vortrag, den der Verfasser in der Gehe-
Stiftung zu Dresden jüngst gehalten hat. Dem entspricht es sehr gut, daß
die Ausführungen von einer wohltuenden Zuversichtlichkeit erfüllt sind:
Allen Zweifeln zum Trotz wird es auch in Zukunft ein Völkerrecht geben;
es wird wachsen, blühen und gedeihen und schließlich ist nur noch zu
wünschen, „daß Deutschland es sei, das dem künftigen Völkerrechte den
Stempel seines Geistes aufzudrücken vermag.“
Ausgegangen wird von der bekannten juristischen Konstruktion des
Völkerrechts: es beruht stets auf „Vereinbarung“, ist „Ausdruck eines von
der Staatengesellschaft hervorgebrachten Gemeinwillens® und der Staat
„fühlt sich daran gebunden‘, weil ihm darin „auch sein eigener Wille ent-
gegentritt“. Damit jener Wunsch sich erfülle, wird glücklicherweise nicht
nötig sein, daß auch diese Konstruktion zu allgemeiner Anerkennung ge-
lange. O. M.
Festgabe für Otto Mayer zum siebzigsten Geburtstag,
dargebracht von Freunden, Verehrern und Schülern. 29. März 1916.
Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1916. Groß 8.
VII u. 301 S. M.8-— (Alle Beiträge sind einzeln erhältlich.)
Von den neun zum Strauße gewundenen Abhandlungen stehen nicht
weniger als acht in engerer Beziehung zu den Problemen des Jubilars oder
doch zu seiner weit ausgebreiteten Interessensphäre. Aus dem umfassenden
Schaffensgebiet boten sich eben die Anregungen im reichen Ueberflusse zur
Auswahl, von dem auch andere selbständige Festschriften, wie LAYERSs
„Zur Lehre vom öffentlich-rechtlichen Vertrag“, Graz und Leipzig, zehren