Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Eigentümlich ist auch das Beschwerderecht der Gemeindeangehörigen 
zur Wahrnehmung der Gemeindeinteressen (S. 33 f., S. 72). 
Die Darstellung des Verfassers ist wohlgeordnet und verständig. Die 
Benützung des Archivs des Kolonialinstituts war ihr sehr förderlich. Mit 
der Wissenschaft des Öffentlichen Rechts ist die Fühlung nicht immer sehr 
eng. Wo er mich zitiert, stimmt es nicht. Und bei Einrichtungen wie 
Landesrat und Gouvernementsrat kann doch von vornherein ihre Bezeich- 
nung als Selbstverwaltungskörper oder als Verband oder Selbstverwaltungs- 
verband nicht in Frage kommen (8. 12, S. 82). „Organe“ mag man sie 
nennen (S. 83), weil eben unter diesen Namen alles mögliche geht. Aber 
der Name „Selbstverwaltungsorgane“ ist ihnen nicht deshalb zu verweigern, 
weil sie blos „beratende Funktionen“ über Zustimmungsrechte zu gewissen 
Verordnungen (S. 82), sondern deshalb, weil sie keinen Selbstverwaltungs- 
körper hinter sich haben, keine juristische Persönlichkeit des öffentlichen 
Rechts (S. 83). 0. M. 
Geh. Justizrat Professor Dr. Triepel, Die Zukunft des Völkerrechts. Leip- 
zig und Dresden 1916. B. G. Teubner. 30 S. 
Es handelt sich um einen Vortrag, den der Verfasser in der Gehe- 
Stiftung zu Dresden jüngst gehalten hat. Dem entspricht es sehr gut, daß 
die Ausführungen von einer wohltuenden Zuversichtlichkeit erfüllt sind: 
Allen Zweifeln zum Trotz wird es auch in Zukunft ein Völkerrecht geben; 
es wird wachsen, blühen und gedeihen und schließlich ist nur noch zu 
wünschen, „daß Deutschland es sei, das dem künftigen Völkerrechte den 
Stempel seines Geistes aufzudrücken vermag.“ 
Ausgegangen wird von der bekannten juristischen Konstruktion des 
Völkerrechts: es beruht stets auf „Vereinbarung“, ist „Ausdruck eines von 
der Staatengesellschaft hervorgebrachten Gemeinwillens® und der Staat 
„fühlt sich daran gebunden‘, weil ihm darin „auch sein eigener Wille ent- 
gegentritt“. Damit jener Wunsch sich erfülle, wird glücklicherweise nicht 
nötig sein, daß auch diese Konstruktion zu allgemeiner Anerkennung ge- 
lange. O. M. 
Festgabe für Otto Mayer zum siebzigsten Geburtstag, 
dargebracht von Freunden, Verehrern und Schülern. 29. März 1916. 
Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1916. Groß 8. 
VII u. 301 S. M.8-— (Alle Beiträge sind einzeln erhältlich.) 
Von den neun zum Strauße gewundenen Abhandlungen stehen nicht 
weniger als acht in engerer Beziehung zu den Problemen des Jubilars oder 
doch zu seiner weit ausgebreiteten Interessensphäre. Aus dem umfassenden 
Schaffensgebiet boten sich eben die Anregungen im reichen Ueberflusse zur 
Auswahl, von dem auch andere selbständige Festschriften, wie LAYERSs 
„Zur Lehre vom öffentlich-rechtlichen Vertrag“, Graz und Leipzig, zehren
	        
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