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normen“ „zurecht richtende“ Verwaltung sich nun auch noch des zweiten Be-
drängers zu erwehren hat. Ob dafür im Kriege wirklich alle Ueberflüssig-
keiten nnd Verkehrtheiten ausbleiben, wie S. 93 angedeutet, ist wohl nicht
verbürgt. — Zur Systematik des Verwaltungsrechtes (2.Ab-
schnitt) gibt P. — bei aller Anerkennung für die von OTTO MAYER und seinen
Nachfolgern, wie FRIEDRICH OETKER, KArL KORMANN und WALTER JEL-
LINEK unternommenen bedeutsamen Bemühungen zur Bergung eines dem
Verwaltungsrechte (mit den älteren Disziplinen gemeinsamen) „allgemeinen
Teils (8. 96) — zu bedenken, daß private oder öffentliche Willensakte
(Verwaltungsverfügung, richterliches Urteil, bürgerliches Rechtsgeschäft) die
Bestimmung ihres rechtlichen Wesens, richtiger zunächst nicht von der
formalen Seite ihrer Prozedur sondern von der materiellen Seite ihres Zieles
erhalten sollen (S. 97). „Denn die Formen biegen sich nach den Dingen,
nicht umgekehrt“ (S. 98). „In jedem einzelnen Rechtssystem und mehr
noch in einem allgemeinen Rechtssystem wird das Grundsätzliche und der
Plan des Systems zuerst aus dem Stoff des materiellen Rechtes gewonnen
werden“ (S. 98). — Als „Hauptsache“ entwickelt nun P. im 3. Abschnitte
(S. 98—103) das Prinzip, daß schon im Zivilrechte, wenigstens aber im
öffentlichen und namentlich im Staats- und Verwaltungsrechte die Pflicht
als das Primäre dem Rechte als ihrem sekundären Reflexe vorgehe.
Man sollte daher „in völliger Neuorientierung“ von einer „Pflichtlehre,
Pflichtordnung, Pflichtsystem“ sprechen, nicht aber von
Rechtslehre, Rechtsordnung, Rechtssystem. Gerade diese wichtigsten Teile
der öffentlichen Rechtsordnung: Staats- und Verwaltungsrecht, erscheinen
vollends von dem Grundsatze der Pflicht beherrscht (S. 101). Das volle
Maß der Leistung des Staates werde durch die Erfüllung aller auf den
Staat bezüglichen Pflichten gewährleistet; das Wertäquivalent dafür sind
nicht die Rechte, auch nicht in ihrer Summe, sondern alle materiellen
und immateriellen staatlichen Darbietungen (S. 105). Im Zusammenhange
damit ist, wie P. im 4. Abschnitte (Das Personenrecht des öffentlichen
Rechtes) hervorhebt, die Persönlichkeit im öffentlichen Recht weit be-
stimmter und gleichförmiger gezeichnet als im bürgerlichen, ohne daß es
freilich im Öffentlichen Rechte Deutschlands zur vollen Ausbildung des
wichtigsten der bezügl. öffentlichen Statusrechte, des Staatsbürgerrechtes,
gekommen wäre (8. 105). Im anschließenden (5.) Abschnitt: „zur Organi-
sation der Verwaltungs- und Rechtspflege“ (S. 105—110) empfiehlt P. eine
elementare Organisationslehre als Gehilfin der Rechtslehre (S. 107), wozu
einige (hier schwer vorzuführende) Bausteine durch analytisches Zurückgehen
auf die letzten immanenten Voraussetzungen und Ziele aller staatlichen
Organisation beigesellt werden. Ist die Art des Geschäftes durch Pflicht
der beteiligten Personen bestimmt, so zeigt sich die obrigkeitliche Behand-
lung im starken Ueberwiegen des Pflichtmotivs (S. 108 £., 110). Die deutsche
Organisation der Öffentlichen Gewalt in Verwaltung und Rechtspflege der