Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 4l — 
normen“ „zurecht richtende“ Verwaltung sich nun auch noch des zweiten Be- 
drängers zu erwehren hat. Ob dafür im Kriege wirklich alle Ueberflüssig- 
keiten nnd Verkehrtheiten ausbleiben, wie S. 93 angedeutet, ist wohl nicht 
verbürgt. — Zur Systematik des Verwaltungsrechtes (2.Ab- 
schnitt) gibt P. — bei aller Anerkennung für die von OTTO MAYER und seinen 
Nachfolgern, wie FRIEDRICH OETKER, KArL KORMANN und WALTER JEL- 
LINEK unternommenen bedeutsamen Bemühungen zur Bergung eines dem 
Verwaltungsrechte (mit den älteren Disziplinen gemeinsamen) „allgemeinen 
Teils (8. 96) — zu bedenken, daß private oder öffentliche Willensakte 
(Verwaltungsverfügung, richterliches Urteil, bürgerliches Rechtsgeschäft) die 
Bestimmung ihres rechtlichen Wesens, richtiger zunächst nicht von der 
formalen Seite ihrer Prozedur sondern von der materiellen Seite ihres Zieles 
erhalten sollen (S. 97). „Denn die Formen biegen sich nach den Dingen, 
nicht umgekehrt“ (S. 98). „In jedem einzelnen Rechtssystem und mehr 
noch in einem allgemeinen Rechtssystem wird das Grundsätzliche und der 
Plan des Systems zuerst aus dem Stoff des materiellen Rechtes gewonnen 
werden“ (S. 98). — Als „Hauptsache“ entwickelt nun P. im 3. Abschnitte 
(S. 98—103) das Prinzip, daß schon im Zivilrechte, wenigstens aber im 
öffentlichen und namentlich im Staats- und Verwaltungsrechte die Pflicht 
als das Primäre dem Rechte als ihrem sekundären Reflexe vorgehe. 
Man sollte daher „in völliger Neuorientierung“ von einer „Pflichtlehre, 
Pflichtordnung, Pflichtsystem“ sprechen, nicht aber von 
Rechtslehre, Rechtsordnung, Rechtssystem. Gerade diese wichtigsten Teile 
der öffentlichen Rechtsordnung: Staats- und Verwaltungsrecht, erscheinen 
vollends von dem Grundsatze der Pflicht beherrscht (S. 101). Das volle 
Maß der Leistung des Staates werde durch die Erfüllung aller auf den 
Staat bezüglichen Pflichten gewährleistet; das Wertäquivalent dafür sind 
nicht die Rechte, auch nicht in ihrer Summe, sondern alle materiellen 
und immateriellen staatlichen Darbietungen (S. 105). Im Zusammenhange 
damit ist, wie P. im 4. Abschnitte (Das Personenrecht des öffentlichen 
Rechtes) hervorhebt, die Persönlichkeit im öffentlichen Recht weit be- 
stimmter und gleichförmiger gezeichnet als im bürgerlichen, ohne daß es 
freilich im Öffentlichen Rechte Deutschlands zur vollen Ausbildung des 
wichtigsten der bezügl. öffentlichen Statusrechte, des Staatsbürgerrechtes, 
gekommen wäre (8. 105). Im anschließenden (5.) Abschnitt: „zur Organi- 
sation der Verwaltungs- und Rechtspflege“ (S. 105—110) empfiehlt P. eine 
elementare Organisationslehre als Gehilfin der Rechtslehre (S. 107), wozu 
einige (hier schwer vorzuführende) Bausteine durch analytisches Zurückgehen 
auf die letzten immanenten Voraussetzungen und Ziele aller staatlichen 
Organisation beigesellt werden. Ist die Art des Geschäftes durch Pflicht 
der beteiligten Personen bestimmt, so zeigt sich die obrigkeitliche Behand- 
lung im starken Ueberwiegen des Pflichtmotivs (S. 108 £., 110). Die deutsche 
Organisation der Öffentlichen Gewalt in Verwaltung und Rechtspflege der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.