Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Zukunft glaubt PıLoTy nach wie vor nicht ausschließlich durch die Lehre 
von der Trennung der Gewalten und ihr wirtschaftliches Gegenstück, das 
Gesetz der Arbeitsteilung bestimmt, sondern gleichzeitig auch ferner- 
hin durch das Interesse der Landesverteidigung und das Interesse an der 
Wahrung geschichtlich überlieferter Einrichtungen (S. 110). Schon daraus 
allein ergeben sich „deutsche Besonderheiten“ (6. Abschnitt, S. 111—113), 
und zwar durch engsten Anschluß und engste Anpassung der Militärver- 
waltung und Militärstrafrechtspflege an die Heeres- und Marineleitung und 
an den militärischen Dienst unter Abschwächung des Prinzips der Trennung 
von Justiz und Verwaltung. Weitere Besonderheiten sind die verfassungs- 
mäßig festgelegte Spaltung der gesamten inneren Verwaltung zwischen 
Reich und Staaten, ferner der trotz allem sehr enge Anschluß kirchlicher 
Organisation und Geschäftsführung an die Staatsorganisation, endlich die 
Zusammenfassung von Staats- und Selbstverwaltung zu Einheiten größerer 
Ordnung (S. 111.) in heutiger Gestalt. Für das Justizwesen vertritt PILOTY 
den näheren Zusammenschluß des neueren Sonderjustizwesens auf Grund- 
lage einer Gerichtsordnung von zwei Instanzen mit einem einzigen Ober- 
gericht, das die Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial-, Steuer-, Disziplinar- 
und Zuständigkeitsjustiz, vielleicht sogar Militärjustiz in gesonderten Senaten 
umfassen sollte (S. 112). Die Landgerichte, die mit den Amtsgerichten in 
die Justiz der unteren Instanz sich zu teilen haben würden, wären in gleicher 
Weise in Kammern zu gliedern, erforderlichenfalls mit besonderen Kammern 
für technische Sonderjustiz (S. 113). — In loserem Zusammenhange mit dem 
Vorigen stehen die Betrachtungen und Vorschläge des 7. Abschnittes über 
die öffentliche Anerkennung (S. 113£.) und wohl auch „die Charakteristik 
der Verwaltung und Rechtspflege durch das Verfassungsrecht* im 8. Ab- 
schnitte (8. 115£.). Aus diesem Schlußabschnitte ist aber die Warnung be- 
herzigenswert, den Erfolg eines Krieges etwa als Probe und Wertmaßstab 
für die herrschenden Verfassungsgrundsätze zu überschätzen, was sich schon 
deshalb nicht empfiehlt, weil eben, wie die Erfahrung lehrt und auch in 
den unter 3. und 4. besprochenen Beiträgen erhärtet wird, die geschrie- 
benen und wirklich angewendeten Grundsätze einer Verfassung sich keines- 
wegs decken müssen (S. 116). Auch hier also eine zweite leise Verwahrung 
gegen rein formalistische 'Rechtsbehandlung! 
* * 
* 
6. Subtileres behandelt der fünfte Beitrag von WILHELM VAN CALKER: 
„Die Amtsverschwiegenheit im deutschen Staatsrecht* (S. 119—164). Der 
I. Teil „Grundlegung“ führt zu einem Ueberblick über das positive Recht 
des Deutschen Reiches ($ 11f. RBG., $ 1 des Kolonialbeamtengesetzes von 
1910, ZPO., StPO. MStGO., StGB., $ 39 Bankgesetz von 1875, die Ge- 
setze über das Postwesen und das Telegraphenwesen, 8. 119—128) und 
der größeren deutschen Einzelstaaten. Bezüglich des preußischen Be-
	        
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