Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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amtenrechts, das bisher einer einheitlichen gesetzgeberischen Zusammen- 
fassung entbehrt (S. 128), ebenso wie das Beamtenrecht Hessens (S. 141£.), 
geht v. C. bis auf die Churfürstliche Ordnung der Cantzley des Cammer- 
gerichts zu Berlin, de Anno 1562. (Myuıus, Corp. Constitut. Marchicarum 
II, I Nr. 10, 8. 58, vgl. S. 130) zurück, um schließlich (S. 138f.) aus der 
Gegenüberstellungderälterenund der neueren beamtenrechtlichenVorschriften 
Preußens zur Schlußfolgerung zu gelangen, daß die Verschwiegenheitspflicht 
des Staatsdieners ursprünglich auf ausdrücklicher Uebernahme dieser Pflicht 
durch den Beamten (Dienstordnung, Diensteid), später mit dem Siege der 
modernen Staatsauffassung und wohl auch infolge jahrhundertelanger Ge- 
wöhnung an die tatsächliche Wahrung des Dienstgeheimnisses ohne weiteres 
aus der Treuepflicht hervorgeht. Für die einzige wahre Quelle der heutigen 
Verschwiegenheitspflichtin Preußen erklärt v.C. dieRechtsgewohnheit, welche 
in der Amtsverschwiegenheit eine selbstverständliche Folge der Treuepflicht 
sieht (S. 139). Diese Treuepflicht wird gegen REHM (Die rechtliche Natur 
des Staatsdienstes, Annalen 1885, 8.83 ff.) — wie schon eine andere „Treue“ 
in der unter 4. besprochenen Abhandlung — als Rechtspflicht auf- 
gefaßt (S. 137, Anm. 31) und „spielt in bezug auf die Entwicklung der Be- 
amtenpflichten eine ähnliche (zentrale) Rolle, wie O'rTo MAYER sie in 
seinem Verwaltungsrecht 2. A. 1914, B. I, S. 30 dem jus politiae in bezug 
auf die Entwicklung der Landeshoheit zuschreibt“ (Anm. 30). Nicht anders 
liegen die Dinge in Hessen (S. 141), während Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden (S. 139£.) die Frage wesentlich im Einklang mit $ 11 RGB. 
geregelt haben. Vgl. übrigens mit dem neuen bayerischen Beamtengesetz 
v. 16. Aug. 1908 (Art. 14 u. 15) die davon wahrscheinlich beeinflußten, aber 
noch detaillierteren Bestimmungen des $ 23 und $ 34 in der österr. Dienst- 
pragmatik v. 25. Jänner 1914 RGBl. Nr. 15. Die „Rechtsüberzeugung“ ist 
also nicht allein „dem Rechte aller deutschen Staaten gemeinsam.“ Der 
Il. ausführende Teil (S. 143—164) behandelt eine Reihe von Einzelfragen 
bezüglich der Bedeutung und des Umfanges dieser Pflicht von bestimmten, 
einheitlichen Gesichtspunkten aus in allgemeingültigen, nicht nur auf 
die speziellen Vorschriften eines bestimmten einzelnen Staates abgestellten 
Ausführungen“ (S. 143), und enthält eine lange Liste möglicher Konflikts- 
fälle, die zumeist mit sicherem Takt behandelt werden. Insbesondere wird 
unter Hinweis auf die Entstebungsgeschichte des $ 11 RBG. ein generelles 
Schweigegebot bezüglich aller einem Beamten vermöge seines Amtes be- 
kannt werdenden Angelegenheiten für den Regelfall ausgeschlossen. Wie 
v. C. annimmt, „bedarf der etwa ausnahmsweise vorkommende Erlaß eines 
solchen Verbotes einer besonderen Rechtfertigung“ (S. 149). Bei Erörterung 
der Frage, ob die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht 
(III, Unterabschnitt 8. 151—157), wird auf die dem heutigen Bedürfnisse 
entspringenden Ausnahmen gegen gemeinnützige Privatorganisationen, Presse 
und Parlamentarier gebührend Rücksicht genommen. Dagegen entgeht
	        
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