Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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die allerdings an und jenseits der Grenze liegende, praktisch gar nicht be- 
langlose Frage, wie weit die Verschwiegenheitspflicht der einzelnen Ver- 
waltungszweige und Aemter gegeneinander reicht, der Aufmerksam- 
keit des Verf. So schafft z. B. in Oesterreich der besondere Geheimhaltungs- 
'paragraph des Gewerbeinspektionsgesetzes v. 17. Juni 1883, RGBl. Nr. 117 
(8 16) bemerkenswerte Kontroversen. Aber es kommen noch ganz andere 
Dienstzweige in Betracht (Statistik), namentlich gegenüber der Finanzverwal- 
tung. Auf die interessante eigene Kasuistik v. ©.s kann hier nicht eingegangen 
werden. Zu bedenken käme bloß, ob es sich empfiehlt, in der Aufschrift 
des V. Unterabschnittes (S. 160) von den „Trägern der Amtsverschwiegen- 
heitspflicht“ zu sprechen und darunter dann im Texte die verpflichteten 
Beamten selbst zu verstehen. 
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7. (6) RıcHArp THOMA, Der Vorbehalt des Gesetzes im 
preußischen Verfassungsrecht (S8. 165—221). OTTo MAYer hat 
diesen Begriff geprägt (jetzt DV.I. 2. Aufl. S.71ff.) und THOMA spricht im 
Anschlusse an ihn von einem „materiellen Vorbehalt“ (S. 172, 178, 185. u. a.) 
oder von „materieller Vorbehaltsgestaltung“ (S. 174), wenn der Gesetzes- 
form — entsprechend dem materiellen Gesetzesbegriff (S. 170, 173 u. a.) 
oder auch der „materiellen Abgrenzung“ (S. 174) nach einem „allgemeinen 
materiellen (Haupt-)Prinzip* (S. 173, 198) — die Erlassung neuer „Rechts- 
sätze“ vorbehalten sein soll (S. 176). Die Frage, welche T. in dieser kunst- 
vollen dogmatischen Vorarbeit aufwirft und noch weiterhin zu behandeln 
gedenkt (S. 221), lautet nun, auf die knappste Form gebracht, dahin, ob 
und inwieweit Art. 62 der Preußischen Verfassungsurkunde wirklich schon 
ursprünglich, wie so vielfach angenommen wurde (vgl. die Literatur S 186 ff., 
dann wieder 195 ff. u. a.) den materiellen Vorbehalt — oder was hier das- 
selbe ist — den materiellen Gesetzesbegriff enthalte (S. 174, 186). 
Diese Frage drängt sich dem Verfasser auf, weil „die Verwendung 
eines rein formellen Gesetzesbegriffes im modernen Konstitutionalismus die 
Regel ist und von vorneherein die Vermutung dagegen spricht, daß die 
aus dem französischen und belgischen Recht übernommenen Formulierungen 
der preußischen und österreichischen und der Verfassung des Deutschen 
Reichs (wie auch der japanischen) in einem anderen Sinne gemeint seien 
als die Vorbilder“ (S.. 174 ebenso S. 185). 
Daß nun ungeachtet dessen — der Gegensatz zum französischen Rechte 
ist übrigens kaum so groß, wie die etwas stilisierende Darstellung T.s an- 
nimmt — der materielle Vorbehalt auch in das preußische Verfassungsrecht 
Eingang gefunden habe, wird auf die „an den Verfassungsurkunden der 
Mittelstaaten aus der vormärzlichen Zeit“ groß gewordene, deutsche Staats- 
Rechtslehre zurückgeführt, die „das ursprüngliche System der Verfassungs- 
urkunde überwachsen und gewandelt hat“ (8. 174). Wie Verfasser (S. 176) 
zeigt, hat sich für alle diese „vormärzlichen Verfassungen ein gleicher,
	        
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