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„daß mindestens im ursprünglichen Sinne alle hiefür in Betracht kommen-
den Grundrechte die Funktion einer Grenze gegenüber der allgemeinen Er-
mächtigung der Polizeigewalt haben und überhaupt eine gewisse gesetz-
aufhebende Funktion gemäß Art. 109° (S. 220. Ob und inwieweit dabei
vorkonstitutionelle Gesetze als gültige Beschränkungen der Freiheitsrechte
anzusehen sind und ob nicht vielmehr alle vorhandenen Einschränkungen
und Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 109 als aufgehoben zu denken
sind und alle bezüglichen Verweisungen auf Gesetze und gesetzliche Gründe
nur auf künftige, mit der neuen Volksvertretung zu vereinbarende Gesetze
hinzudeuten haben, gedenkt Verfasser einer späteren Untersuchung zu unter-
ziehen. All’ dies ist übrigens auch im österreichischen Verfassungsrechte
im gleichen Maße problematisch.
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8. (7.) JosepH LUKAS, Justizverwaltung und Belagerungszustandsgesetz.
Zugleich ein Beitrag zur Gewaltenlehre.. Auch hier waren OTTO MAYER
und der Krieg die Arbeitgeber des wie PıLo'ry im Felde stehenden Ver-
fassers, dem es praktisch darum zu tun, die Unterstellung der
Staatsanwaltschaft als Organ der vollziehenden Ge-
walt unter die dienstlichen Anordnungen des Militär-
befehlshabers gemäß $ 4I des (durch Art. 68 R.V. zu Reichsrecht er-
klärten) preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 auf dogmengeschichtlicher Grundlage (als Hauptsache) interpretativ
zu erklären (S. 225, 235, 242, 244). Diesem Uebergang der „vollziehenden
Gewalt“ an die Militärbefehlshaber nach 8 41 der BelagZG. liegt der Gegen-
satz zwischen dieser und der gesetzgebenden sowie richter-
lichen Gewalt zugrunde (S. 225).
Das verlangt scharfe Abgrenzung der vollziehenden Gewalt von der
„richterlichen“ und zwar gerade mit Rücksicht auf die abweichende mo-
derne, von OTTO MAYER vertretene Trennung der Gewalten, worin an Stelle
der richterlichen Gewalt heute die Justiz getreten ist (vgl. jetzt D. V. I?
8.5). Diese beiden letzteren Begriffe müssen also untersucht und verglichen
werden.
Daß nun die „richterliche Gewalt“ des BelagZG. alle heutige Justiz
im Sinne der „klassischen Definition OTTo MAYERs umfaßt, steht für L.
fest (S. 227). Zu untersuchen bleibt daher nur, ob darunter und darüber
hinaus auch die Justizverwaltung falle, wovon der Il. Abschnitt (S. 228—
239) handelt. Hier wird festgestellt, daß der moderne Begriff der Justiz-
verwaltung sich erst später bildet und, besonders durch E. HERRMANN (Der
Begriff der Staatsanwaltschaft, 1852) gefördert wird (S. 232f., 244), bis erst
nach geraumer Zeit die Justizverwaltung aus der Rechtspflege ausscheidet
($ 4 EGGVG.) und als Zweig der Verwaltung behandelt wird (8. 234f.).
Daher komme diese Justizverwaltung für die Auslegung des BelagZG gewiß
noch als Bestandteil der richterlichen Gewalt in Betracht und wäre sohin —
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